Tatsächlich - Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags zulässig
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat gerade entschieden, dass auch bei einem schon laufendem Arbeitsvertrag eine Befristung vereinbart werden kann. Es ging um die Klage einer Reinigungskraft bei einer Sporteinrichtung. Da dieses immer nur von März bis September geöffnet war, ließ der Arbeitgeber die Frau im Zuge der Diensteinteilung ein Schreiben unterzeichnen, nach dem das Arbeitsverhältnis auf eben diesen Zeitraum künftig beschränkt wurde. Diese Vereinbarung bestritt die Mitarbeiterin später und klagte auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das LAG wies sie ab. Auch ein erst unbefristeter Arbeitsvertrag könne nachträglich noch befristet werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei hier der Fall gewesen, weil ein konkreter Bedarf an der Leistung der Arbeitnehmerin nur vorübergehend während der Monate März bis September bestanden habe. Daran ändere auch nicht, dass als andere Möglichkeit die Vereinbarung eines unbefristet ruhenden Arbeitsverhältnis während der Winterzeit denkbar gewesen wäre (Hessisches LAG, Urteil vom 08.02.2010; Az.: 16 Sa 1032/09).
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