Arbeitgeber unterliegt: Betriebsrat kann interne Stellenausschreibung verlangen
Arbeitgeber sind laut Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben bei einer Stellenbesetzung nach entsprechender Aufforderung durch den Betriebsrat grundsätzlich zur internen Ausschreibung verpflichtet. Das gilt selbst dann, wenn mit internen Bewerbungen höchstwahrscheinlich nicht zu rechnen ist. Konkret ging es hier um einen Streit zwischen dem Betreiber eines Berliner Spielcasinos und dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber hatte 7 befristete Arbeitsstellen ausschließlich intern ausgeschrieben. Im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens vertrat er die Auffassung, der Betriebsrat könne eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht verlangen. Im darauffolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren bekam der Betriebsrat Recht, eine Beschwerde des Arbeitgebers beim LAG blieb ebenfalls erfolglos. Anhand der uneingeschränkten Verpflichtung zur internen Ausschreibung überlasse es der Gesetzgeber bewusst der Belegschaft, ein evtl. vorhandenes Potenzial aufzudecken. Eine vorherige Einschätzung über mögliche Bewerber durch den Arbeitgeber sei damit nicht vereinbar (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2010; Az.: 26 TaBV 1954/09).
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