Kündigung wegen Schweißgeruchs – Nur die Probezeit ist hier entscheidend
Seit der gestrigen Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArG) Köln diskutiert die Öffentlichkeit die Kündigung eines Architekten wegen Schweißgeruchs und schwarzer Fingernägel. Der Arbeitgeber hatte dem Angestellten unangenehmen Körpergeruch und ein ungepflegtes Erscheinungsbild vorgeworfen und deswegen am letzten Tag der Probezeit gekündigt. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des Mannes hatte vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts keinen Erfolg. Entscheidend sei nach Auffassung des Gerichts, dass der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses eingreift. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes gekündigt werden. Zu überprüfen war die Kündigung daher ausschließlich im Hinblick auf Sittenwidrigkeit bzw. Willkür – und nicht, ob der Gekündigte einen unangenehmen Geruch verströme. Diese hat das Arbeitsgericht verneint. Es bleibt allerdings die Frage offen, warum der sicherlich im Kündigungsrecht beschlagene Arbeitgeber (die Stadt Köln) die Kündigung in der Probezeit überhaupt begründet hat (ArG Köln, Urteil vom 25.03.2010; Az. 4 Ca 10458/09).
- 3222 Aufrufe