Zweite Eheschließung kann bei katholischem Chefarzt Kündigungsgrund sein
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat den Rechtsstreit über die Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus gestern vertagt. Der Arzt und seine erste Ehefrau lebten seit 2005 getrennt. Nachdem die erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Mediziner 5 Monate später standesamtlich seine zweite Ehe. Im März 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Im Hinblick auf dieses laufende Verfahren hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für unwirksam erklärt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag des Mediziners bedinge die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Auch das LAG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Arzt nach den ihm nach kanonischem Recht obliegenden Loyalitätspflichten durch die erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen haben kann. Dies komme auch bei einem laufenden kirchlichen Annulierungsverfahren in Betracht. Maßgeblich sei insoweit das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Im Hinblick auf die von den staatlichen Gerichten vorzunehmende Interessenabwägung bedürfe es aber weiterer Sachverhaltsaufklärung. Zu klären sei u.a., wie lange das Krankenhaus bereits von der eheähnlichen Gemeinschaft des Klägers mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau Kenntnis hatte (LAG Düsseldorf vom 22.03.2010, 5 Sa 996/09).
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