Unwirksamer Haushaltsplan: Muss die Bundesagentur jetzt 5.000 Teilzeitkräfte unbefristet einstellen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat gestern der Bundesagentur für Arbeit einen schweren Schlag versetzt, indem es die Unwirksamkeit einer Haushaltsbefristung feststellte. Die Erfurter Richter gaben - anders als das Landesarbeitsgericht - der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die sich gegen die am 26. Oktober 2005 zum 31. Dezember 2007 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit richtete. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Diesen rechtlichen Anforderungen genügt eine Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005 nicht, nach der „für Aufgaben nach dem SGB II“ (Hartz IV) bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind. Die Zweckbestimmung in dem entsprechenden Haushaltsplan sei nicht hinreichend konkret. Sie müsse aber schon aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts so bestimmt sein, dass sie eine Kontrolle ermöglicht, ob die befristete Beschäftigung der Deckung eines vorübergehenden Bedarfs dient. Sie ermöglicht keine Prüfung, ob die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit Aufgaben von vorübergehender Dauer erfolgt oder ob damit ein ständiger Bedarf abgedeckt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die in dem Haushaltsplan pauschal formulierte Erwartung, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen werde, und den nicht näher begründeten Hinweis, dass die Bundesagentur personelle Entlastungsmöglichkeiten im SGB III-Bereich dazu nutzen werde, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen (BAG, Urteil vom 17. 03. 2010; Az.: 7 AZR 843/08).
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