Aufhebungsangebot nur für jüngere Arbeitnehmer ist keine Altersdiskriminierung
Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin laut gestriger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehle bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i. S. d. AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren. Die Klage eines Betroffenen blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag zu schließen (BAG, Urteil vom 25. 02. 2010; Az.: 6 AZR 911/08).
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