Selbstüberschätzung: Gericht lehnt Prozesskostenhilfe für Klage wegen Altersdiskriminierung ab
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit einem gerade veröffentlichten Beschluss einem 61jährigen Mann Prozesskostenhilfe (PKH) versagt, der auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung klagt. Der Kläger hatte sich um eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 unterstellten Mitarbeitern beworben. Vor Gericht behauptet er, die Personalleiterin habe ihm in einem Gespräch erklärt, er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam. Das LAG lehnte die Prozesskostenhilfe ab, weil davon auszugehen war, dass der Kläger für die Stelle offensichtlich ungeeignet war. Er hatte jedenfalls seit 1986 als Selbständiger ohne Personalverantwortung gearbeitet, während die Stellenanzeige bereits erworbene Erfahrungen in ähnlicher Position wie der eines Leiters der Vertriebsabteilung verlangte. Dass das Alter bei der Ablehnung tatsächlich keine Rolle gespielt hat, stand für das Landesarbeitsgericht auch deshalb fest, weil der Mann im Juli unangemeldet bei der Firma erschienen war, ein Gespräch mit der Personalleiterin gefordert und, ohne das übrige Bewerberfeld zu kennen, behauptet hatte, der bestqualifizierteste Bewerber zu sein. Aus einer solchen Provokation und Selbstüberschätzung – so das Landesarbeitsgericht – habe die Firma nur den Schluss auf die fehlende Eignung ziehen können (LAG Köln, Beschluss vom 10.02.2010; Az.: 5 Ta 408/09).
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