BAG bekräftigt Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente
Ein bloßer Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gelte nach Auffassung der Erfurter Richter nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei sei das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – zum Kreis der Begünstigten gehört (BAG, Urteil vom 16. 02. 2010; Az.: 3 AZR 216/09).
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