Sozialplan: Differenzierung nach Alter diskriminiert Betroffene nicht
Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Sozialpläne durchaus eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Derartige Regelungen verstießen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Es liege im allgemeinen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden könnten, welche wirtschaftlichen Nachteile Arbeitnehmern drohten, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlören. Diese Nachteile könnten mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil für die Entlassenen die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit wachse. Sie könnten aber auch geringer werden, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in der Lage seien, Altersrente in Anspruch zu nehmen. Im konkreten Fall sah der Sozialplan für bis zu 59jährigen Arbeitnehmer eine Berechnungsformel für Abfindungen vor, die sich nach der Betriebszugehörigkeit richtete. Für die älteren Arbeitnehmer galt eine andere Formel, die zu niedrigeren Abfindungen führte. Dies sei zulässig, so die Erfurter Richter (BAG, Urteil vom 26.05.2009 Az.: 1 AZR 198/08).
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