Krank im Urlaub: Zeit der Erkrankung wird nicht auf Urlaubsanspruch angerechnet
Krank im Urlaub: Zeit der Erkrankung wird nicht auf Urlaubsanspruch angerechnet
Krank im Urlaub – der Super-GAU für jeden stressgeplagten Arbeitnehmer. Wer im Sommerurlaub erkrankt, ist nicht zu beneiden. Statt Sommer, Sonne, Strand und Meer, droht bei einer Erkrankung während des Urlaubs im Ausland ein längerer Aufenthalt im Hotelbett oder gar die vorzeitige Heimreise. Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit? Im deutschen Arbeitsrecht hat die Erkrankung auf den Urlaubsanspruch keine Auswirkungen. Es gilt der Grundsatz: wer krank ist, kann nicht zu gleicher Zeit im Urlaub sein. Der Urlaub wird mit dem ersten Krankheitstag „unterbrochen“. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird dann auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfallen Urlaubstage auch bei dauerhafter Krankheit des Arbeitnehmers nicht.
Wichtiger Hinweis
Gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird die durch ärztliches Attest nachgewiesene Zeit der Erkrankung nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Urlaub automatisch um die Krankheitstage verlängert. Für den aufgrund der Erkrankung nicht in Anspruch genommenen „Resturlaub“ ist vielmehr ein neuer Urlaubsantrag erforderlich.
Das sagt das Gesetz
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen
Einen erkrankten Arbeitnehmer treffen diverse Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. So ist er nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Mit anderen Worten ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit in der Regel am ersten Tag der Erkrankung, möglichst in den ersten Arbeitsstunden, mitzuteilen. Die Art und Weise der Übermittlung der Anzeige ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und steht dem Arbeitnehmer somit frei. In Betracht kommen beispielsweise ein Telefonanruf, eine E-Mail, ein Fax oder eine SMS.
Arbeitgeber und Krankenkasse sind über Erkrankung im Ausland zu informieren
Für den Fall einer Erkrankung im Ausland gilt § 5 Abs. 2 EFZG. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Der Arbeitnehmer sollte möglichst – falls die Option besteht - persönlich beim Arbeitgeber anrufen, ein Fax oder eine E-Mail senden. Um seine Erreichbarkeit sicherzustellen, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Adresse am Aufenthaltsort im Ausland hinterlassen.
Wichtiger Hinweis
Unterlässt es der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber die Kontaktdaten mitzuteilen, obwohl er ausdrücklich danach gefragt wurde, kann der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern.
Ist der im Ausland erkrankte Arbeitnehmer Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung, muss er einer Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen.
Rückkehrzeitpunkt ist dem Arbeitgeber mitzuteilen
Die Art der Erkrankung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitteilen. Eine Ausnahme besteht allerdings für den Fall, dass dem Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers etwaige Schadenersatzansprüche zustehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall herrührt.
Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Ausland zurück, so ist er gesetzlich verpflichtet, seine Rückkehr dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich anzeigen. Diese Pflicht trifft ihn auch für den Fall, dass er zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nicht mehr arbeitsunfähig ist.
Im Urlaub erkrankter Arbeitnehmer muss ausländisches Attest vorlegen
Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Arbeitstage andauert, muss der Arbeitnehmer am folgenden Tag, also am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung, auch gelber Schein genannt) dem Arbeitgeber vorlegen, aus der die weitere voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist und in der die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenkasse vermerkt ist. Diese Regelung gilt auch für im Ausland erkrankte Arbeitnehmer. Bei einer Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthaltes muss der Arbeitnehmer eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, die bescheinigt, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Beachten Sie, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage eines ärztlichen Attests zu einem früheren, als dem im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt, zu verlangen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitnehmer stets darüber Bescheid wissen, was hierzu im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt ist.
Das sagt das Gesetz
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
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