Winterunfall – Bei den Kosten sollten Sie das Finanzamt unbedingt mitzahlen lassen
Wann können Sie Ihre Unfallkosten absetzen?
Bei Schnee und Eis sind Unfälle an der Tagesordnung – auch wenn es sich hier meist nur um Blechschäden handelt. Dabei haben Sie als Arbeitnehmer Glück im Unglück, wenn Ihnen auf einer beruflich bedingten Fahrt - zum Beispiel auf dem Weg zur oder von der Arbeit – ein Unfall passiert.
Wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstattet, darf der erlittene Schaden zumindest steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hier zahlt der Fiskus mit
Voraussetzung für die Anerkennung der Unfallkosten als abzugsfähige Werbungskosten ist, dass der Schaden als Folge einer beruflich veranlassten Fahrt verursacht wurde. Die Finanzverwaltung zählt darunter
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück,
- Fahrten während einer Auswärtstätigkeit oder
- anderen betrieblichen Fahrten.
Entscheidend ist dabei, dass es sich um beruflich veranlasste Fahrten ohne private Umwege handelt. Interessanterweise gibt es aber hier Ausnahmen. Näheres dazu erfahren Sie in unserer Checkliste: Versicherte Umwege.
Aufpassen
Ist Alkohol bei dem Unfall im Spiel, gibt es nichts. Unfallkosten, die auf einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beruhen, werden von der Finanzrechtsprechung grundsätzlich als privat veranlasste angesehen!
Diese Schäden können Sie geltend machen
Als Werbungskosten absetzbar sind
- unmittelbare Reparaturkosten,
- Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung,
- Schäden an privaten Gegenständen,
- Kosten für den Abschleppdienst,
- Leihwagen (angemessener Mietwagen),
- Kosten für Gutachter, Rechtsanwalt und Gericht sowie
- sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen.
Wenn Sie nachweislich einen Kredit für die Bezahlung der Werkstattrechnung aufnehmen müssen, können auch die Zinsen als Unfallkosten steuerlich abgezogen werden.
Tipp
Bei einem Totalschaden oder Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA errechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall.
Der Wertverlust muss allerdings nachgewiesen werden. Die AfaA kann nur im Veranlagungszeitraum des Schadeneintritts vorgenommen werden
Versicherungsleistungen werden angerechnet
Die für die Beseitigung des Schadens insgesamt aufgewendeten Beträge können Sie in Ihrer Steuererklärung voll ansetzen. Dabei werden Versicherungsleistungen und andere Ersatzzahlungen selbstverständlich gegengerechnet. Das Finanzamt darf übrigens nicht verlangen, dass Sie eine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil der Pkw-Nutzung vornehmen.
Angesichts der hohen Werkstattpreise dürfte der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € (Veranlagungszeitraum 2014) schon allein durch die Unfallkosten überschritten werden, so dass auch diejenigen mit einer Steuererstattung rechnen können, die üblicherweise leer ausgehen.
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