Steuerbonbons 2012 – Von diesen Änderungen profitieren Arbeitnehmer und Steuerzahler im neuen Jahr
Steuervereinfachungsgesetz 2011 bietet viele Vorteile für Arbeitnehmer
Der Steuergesetzgeber hat noch im Jahr 2011 wichtige Steuerrechtsänderungen für Arbeitnehmer und Steuerzahler insgesamt auf den Weg gebracht. Was sich zum 1. Januar 2012 tatsächlich geändert hat und wie Sie davon profitieren können, haben wir Ihnen anhand der offiziellen Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) hier zusammengefasst.
Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, soll diese künftig einfacher steuerlich geltend machen können. Nur die Aufwendungen an sich müssen - wie bisher - belegt werden können. Insgesamt reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr und Kind werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Mögliche Wirkungen, die durch die Bezugnahme außersteuerlicher Regelungen auf steuerliche Bezugsgrößen entstehen könnten, z.B. bei der Berechnung der Elternbeiträge für die Betreuung in Kindertagesstätten, werden durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden.
Wegfall der Einkunftsgrenzen für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich
Nach der bisherigen Regelung waren der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bei volljährigen Kindern neben den sachlichen Voraussetzungen (wie z. B. Studium) auch davon abhängig, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 € nicht übersteigen. Nach der ab 2012 geltenden Neufassung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen. Dies erspart den Eltern zukünftig umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes ab 2012 verzichtet.
Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Ab 2012 wird die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich.
Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung
Mit der Vereinheitlichung der Prozentgrenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf 66 % wird die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vereinfacht. Beträgt die ortsübliche Miete bei auf Dauer angelegter Vermietung nicht weniger als 66 %, wird grundsätzlich ohne Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt und die Vermietung einer Wohnung als vollentgeltlich angesehen. Streitigkeiten hinsichtlich der bislang nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und Auffassung der Finanzverwaltung bei einem Mietzins zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose werden hierdurch vermieden.
Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens
Zukünftig werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Übertragung der Freibeträge für Kinder
Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Künftig kann sich der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.
Aufpassen
Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Behandlung von Erstattungsüberhängen bei Sonderausgaben wird vereinfacht
Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht. Erfolgen derartige Erstattungen, ist der Erstattungsbetrag mit den im Veranlagungszeitraum getätigten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. Dieser wird bislang im Jahr der ursprünglichen Zahlung dergestalt berücksichtigt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen entsprechend erhöht wird. Hierzu muss der alte bereits bestandskräftige Steuerbescheid geändert werden. Die Neuregelung vermeidet dieses „Wiederaufrollen“ der Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren und vereinfacht somit die Steuerpraxis für Bürger und Finanzamt erheblich.
Steuerfreiheit der Sozialversicherungsrenten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt sind
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) werden steuerfrei gestellt, wenn sie auf Anrechnungszeiten zum Ausgleich von Schäden in der Sozialversicherung für Zeiten der Verfolgung bzw. auf Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto während der Verfolgungszeit beruhen. Zur Kompensation von Nachteilen in der Altersversorgung werden Personen, die nationalsozialistischem Unrecht ausgesetzt waren und als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG anerkannt sind, sozialversicherungsrechtliche Anrechnungszeiten gewährt. Bei den in Rede stehenden Renten handelt es sich nicht um Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen, sondern um die Kompensation eines für die Verfolgten entstandenen Nachteils in der Alterssicherung.
Mindestbeitrag von 60 € pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen
Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 € vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen in Kürze über die Neuregelung informiert.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Bei der Anhebung des Pauschbetrages handelt es sich zwar um eine Maßnahme, die bereits rückwirkend für das Jahr 2011 greift, allerdings sind die Wirkungen für den Haushalt erst für 2012 wirksam. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1 000 Euro macht für eine halbe Million Arbeitnehmer zusätzlich das Sammeln von Belegen und den Einzelnachweis der Aufwendungen entbehrlich. Insgesamt ist somit für rund 22 Mio. Arbeitnehmer - das sind etwa 60 % aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer - kein Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung mehr erforderlich.
Besteuerung von Kapitallebensversicherungen
Seit 2005 müssen neu abgeschlossene Kapitallebensversicherungen zum Auszahlungszeitpunkt voll versteuert werden. Dazu werden von der Auszahlungssumme die eingezahlten Beiträge abgezogen. Die Differenz unterliegt der Einkommensteuer. Allerdings ist nur die Hälfte der so berechneten Erträge einkommensteuerpflichtig, wenn der Vertrag ab dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird. Für Kapitallebensversicherungsverträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, wird künftig nur die Hälfte des Ertragsanteils besteuert, wenn der Vertrag erst ab dem 62. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird.
Aufpassen
Die neue Altersgrenze gilt auch für Einmalauszahlungen privater Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht.
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