Steuern absetzen: BFH erkennt Aufwendungen für Prozessvergleich als Werbungskosten an
BFH stellt klar: Durch Prozessvergleich entstandene Aufwendungen sind Werbungskosten
Steuertipps vom BFH: Leistet ein Arbeitnehmer aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Prozessvergleichs Zahlungen an seinen früheren Arbeitgeber, so gelten diese Aufwendungen als abziehbare Werbungskosten (Az.: VI R 23/10).
Der Fall
Der Kläger war in einem Unternehmen im Vertriebswesen beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verklagte der Arbeitgeber den ehemaligen Mitarbeiter auf Schadenersatz, weil dieser gegen die arbeitsvertraglich vereinbarte Schweigepflicht verstoßen haben soll. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich, der sämtliche Ansprüche jeglicher Art zwischen den Parteien erledigte.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Lohneinkünften u. a. die ihm entstandenen Vergleichskosten in Höhe von 60.000 € als nachträgliche Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen unberücksichtigt, worauf der Kläger vor Gericht zog.
Das zuständige Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Das sagt das Gericht
Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen seien, entscheide sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, so die Bundesrichter. Danach könnten Kosten einer Rechtsverfolgung Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhänge, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.
Dementsprechend habe die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen sei.
Ein solcher anzuerkennender Zusammenhang bestehe erst recht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis beträfen und deshalb der Einkunftsart der nichtselbstständigen Arbeit zuzurechnen seien. Wenn dem Steuerpflichtigen entsprechende Aufwendungen dadurch entstanden seien, dass allein Zivil- und Arbeitsgerichte mit den streitigen Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis befasst worden waren, spreche deshalb regelmäßig eine Vermutung dafür, dass diese Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, den Werbungskostenabzug rechtfertigenden Veranlassungszusammenhang zu der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stünden. Dies gelte grundsätzlich auch, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über solche streitigen Ansprüche im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs einigten (BFH, Urteil vom 09.02.2012, Az.: VI R 23/10).
Werbungskosten setzen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einnahmen voraus
Als Werbungskosten werden nach § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bezeichnet. Sie umfassen die Aufwendungen, die bei der Ermittlung der sogenannten Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) unmittelbar von den Einnahmen abgezogen werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen die Voraussetzungen von Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht.
Auch Anwaltskosten können als Werbungskosten abgezogen werden
Strafen oder Bußgelder sind nach § 12 Nr. 4 EStG nicht als Werbungkosten absetzbar.
§ 12 Einkommensteuer
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
….
(4) in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;
Bei Anwaltskosten besteht hingegen die Möglichkeit, diese als Werbungkosten abzusetzen. In einem Strafverfahren sind Anwaltskosten abziehbar, wenn der Tatvorwurf auf einen „erwerbsbezogenen Sachverhalt“ gestützt wird. Das ist der Fall, wenn die strafbare Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegt (BFH, Beschluss vom 17.08.2011, Az.: VI R 75/10).
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