Von der Arbeitspflicht befreit – Vollzeitjob Betriebsrat
Betriebsratsmitglieder sind auch nach ihrer Wahl weiterhin „normale" Arbeitnehmer und deshalb verpflichtet, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Durch die Übernahme des Betriebsratsamts kommen jedoch vielfältige und erhebliche Amtspflichten hinzu, sodass sich automatisch die Frage stellt, in welchem Rangverhältnis die Betriebsratspflichten zu denjenigen aus dem Arbeitsverhältnis stehen. Das Gesetz räumt der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben den Vorrang ein. § 37 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sieht deshalb die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vor. Voraussetzung ist, dass die Befreiung für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Ab einer bestimmten Betriebsgröße ist nach § 38 BetrVG eine bestimmte Mindestanzahl von Betriebsratsmitgliedern sogar völlig von der Arbeitspflicht zu befreien.
Übersicht zum Download
Wie viele Betriebsräte in einem Betrieb in der Regel mindestens freizustellen sind, erfahren Sie anhand der Übersicht: Freistellung nach § 38 BetrVG
Arbeitspflicht entfällt vollständig
Sinn und Zweck der Freistellung gemäß § 38 BetrVG ist, dass sich die betreffenden Betriebsratsmitglieder nur noch der Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben widmen. Mit Wirksamwerden der Freistellung sind sie deshalb von ihrer Arbeitspflicht komplett befreit. Die anderen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
Betriebsrat beschließt - Arbeitgeber befreit
Welche Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeitspflicht befreit werden sollen, entscheidet der Betriebsrat durch Wahl. Die tatsächliche Befreiung von der Arbeitspflicht hingegen kann allein der Arbeitgeber vornehmen. Denn er ist der Gläubiger der Arbeitsleistung jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds. Voraussetzung für die Befreiung ist das Einverständnis des Arbeitgebers mit der Wahl der Freigestellten. Die Arbeitnehmervertretung muss dem Arbeitgeber nach der Wahl die Namen der Gewählten bekannt geben. Danach stehen ihm 3 Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
- Stimmt der Arbeitgeber zu, sind die Gewählten ab diesem Zeitpunkt freigestellt.
- Weigert sich der Arbeitgeber, sein Einverständnis zu erteilen, weil er die Entscheidung sachlich für nicht gerechtfertigt hält, kann er innerhalb von 2 Wochen die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann für beide Parteien verbindlich. Der Zeitpunkt der Freistellung beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Einigungsstelle.
- Erfolgt keine Äußerung seitens des Arbeitgebers, wird sein Einverständnis unterstellt, sollte er die 2-Wochen-Frist für die Anrufung der Einigungsstelle verstreichen lassen. Die Freistellung beginnt in diesem Fall mit Ablauf der Frist.
Übersicht zum Download
Mithilfe unserer Übersicht: 8 Schritte Freistellung verschaffen Sie sich einen schnellen Überblick über das gesamte Verfahren.
Zustimmung des Arbeitgebers ist entbehrlich
Im Gegensatz zu § 38 BetrVG sieht § 37 Abs. 2 BetrVG lediglich eine vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass vor. Die Arbeitsbefreiung muss dabei zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein. Über die Frage der Erforderlichkeit entscheidet das Betriebsratsmitglied selbst, indem es gewissenhaft alle Umstände des Einzelfalles in die Überlegungen mit einbezieht und vernünftig würdigt. Folgende Kriterien sind nach der Rechtsprechung anerkannt:
- Art und Größe des Betriebs
- Vielfalt der konkret dem Betriebsrat obliegende Aufgaben
- Konfliktgeneigtheit des Arbeitgebers
- Arbeitsweise, Fähigkeit, Geschicklichkeit, individuelles Temperament
- Aktivitäten des jeweiligen Betriebsrats
Expertenrat:
Die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung ist bei Betriebsratssitzungen, Sitzungen des Betriebsausschusses, anderer Ausschüsse des Wirtschaftsausschusses, des Gesamtbetriebsrats oder des Konzernbetriebsrats stets gegeben.
An- und Abmelden ist Pflicht
Eine gesetzliche Regelung zur Abmeldung existiert zwar nicht. Ein nicht dauerhaft freigestelltes Betriebsratsmitglied muss sich aber aufgrund einer arbeitsvertraglichen Pflicht beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden und nach erfolgter Betriebsratstätigkeit auch wieder anmelden.
- Kommentieren
- 10083 Aufrufe