Was heißt "Vertrauensvolle Zusammenarbeit" zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat?
Jeder Betrieb und jedes Unternehmen stehen tagtäglich vor wichtigen Entscheidungen. In diese Entscheidungen hinein spielen nicht nur innerbetriebliche Komponenten wie Personalführung, Umstrukturierungen und Auftragabwicklung, auch externe ökonomische Entwicklungen beeinflussen sie mal mehr und mal weniger. Gerade in Zeiten der Globalisierung haben sich die Entscheidungsfelder im Gegensatz zu vergangenen Jahrzehnten um ein Vielfaches erweitert. Diese komplexer gewordenen Arbeitsbereiche betreffen die Unternehmensführung und die Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Betriebsrat gleichermaßen.
Die Frage der Mitbestimmung im Betrieb geht alle etwas an. Die Mahnung zum konsensorientierten Ausgleich dieser beiden sich gegenüberliegenden Pole hat der Gesetzgeber explizit im § 2 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verankert. In diesem Gesetzesblatt sind vier wesentliche Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer benannt:
- Grundsätzliches einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
- Das Einbinden der im Unternehmen vertretenen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften
- Zusammenarbeit auf der Grundlage geltender Tarifverträge
- Zusammenarbeit zum Wohle aller im Betrieb tätigen Parteien
Grundsätzliches einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
Vertrauen ist die Basis allen sozialen, menschlichen und auch wirtschaftlichen Erfolgs.
Nicht umsonst hat der Gesetzgeber den Grundsatz der ’vertrauensvollen Zusammenarbeit’ zur höchsten Priorität erhoben. Sozusagen als Generalklausel der Rechtssprechung.
Dass sich Vertrauen in guten Zeiten besser in die Tat umsetzen lässt als in weniger guten, ist hinlänglich bekannt und man könnte auch fast sagen, sogar menschlich.
Dennoch fordert das Betriebsverfassungsgesetz, unabhängig von schwierigen oder weniger schwierigen Umständen, Vertrauen von allen beteiligten Parteien ein. Es meint die konsensorientierte Dialogbereitschaft in schwierigeren Konfliktzeiten. Die unterschiedlichen Interessen von Arbeitgebern und Betriebsräten ist täglich gefühlter Status quo. Es gilt daher der Grundsatz, die unterschiedlichen Ansichten und Interessen einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Und zwar ohne in eine offene Auseinandersetzung abzugleiten. Das heißt nicht, dass der Betriebsrat Verhandlungspositionen aufgibt und auf gesetzlich verbriefte Rechte verzichten muss.
In Zeiten tariflicher Auseinandersetzung mit dem legitimen Rechtsmittel eines Streiks gelten andere Regeln. Dennoch sollten auch in einer Ausnahmesituation wie ein Streik es darstellt, Fairness und Respekt, zwei der wertvollsten Grundsätze menschlichen Umgangs, nicht außer Acht gelassen werden. Auch hier, von allen Beteiligten!
Das Einbinden der im Unternehmen vertretenen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften
Für einen klugen und weitsichtig arbeitenden Betriebsrat ist es eine Selbstverständlichkeit, mit der zuständigen Gewerkschaft vorbehaltlos zusammenzuarbeiten. Soweit der Betriebsablauf nicht gestört wird und Sicherheitsvorschriften und Betriebsgeheimnisse nicht berührt werden, kann nach Unterrichtung der Geschäftsleitung einem Abgesandten der Gewerkschaft der Zutritt zum Betrieb gewährt werden. Man spricht hierbei von einem normierten Zugangsrecht. Weitere gewerkschaftliche Befugnisse sind zum Beispiel:
- Unterstützung und Vorschlagsrecht für eine Betriebsratswahl
- Bestellung eines erstmalig eingesetzten Wahlvorstandes
- Teilnahme an Betriebsversammlungen
- Anfechtung einer Betriebsratswahl
- Antragsrecht auf Ersetzung eines untätigen Wahlvorstandes u.v.m.
Und doch sollte bei dieser keineswegs vollständigen Aufzählung nicht verkannt werden, dass Gewerkschaft und Betriebsrat zwei eigenständige und von einander unabhängige Interessengruppen sind.
Dem gegenüber stehen die Rechte des Beauftragten des Arbeitgeberverbandes. In einer Abteilungs- oder Betriebsversammlung kann der Arbeitgeber einen Beauftragten seines Arbeitgeberverbandes nur dann hinzuziehen, wenn er selbst Teilnehmer der Versammlung ist. Im Gegensatz zu einem Gewerkschaftsbeauftragten hat der Beauftragte des Arbeitgeberverbandes kein eigenes Teilnahme- oder Vertretungsrecht. Sein Handeln darf nur auf der Basis des Teilnahmerechts des Arbeitgebers erfolgen. Zudem steht ihm weder ein Beratungs- noch ein Stimm- respektive Antragsrecht zu. Auch ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes seitens des Arbeitgebers anstelle eines Vertreters des Arbeitgeberverbandes ohne die Zustimmung des Betriebsrates nicht möglich. Ist der Verbandsvertreter zugleich Rechtsanwalt, kann dieser jedoch an der Betriebsversammlung ohne weiteres teilnehmen.
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, den Arbeitgeberverband über anstehende Betriebs- oder Abteilungsversammlungen zu informieren. Das gleiche gilt für den Arbeitgeber, der einen Vertreter hinzuzuziehen möchte. Er hat keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsrat. Trotzdem sei auch in diesem Zusammenhang erwähnt, dass zwischen den rechtlichen Zeilen immer auch Platz bleibt, für die vom Betriebsverfassungsgericht angemahnte Pflicht einer entgegenkommenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Wo könnte diese Arbeitsmethode besser in die Tat umgesetzt werden, wenn nicht in diesen vom Gesetz gewollten Zwischenräumen. In der Musik würde man ’Blue Notes’ sagen.
Zusammenarbeit auf der Grundlage geltender Tarifverträge
Beim Aushandeln neuer Tarifabschlüsse werden immer wieder die unterschiedlichen Sichtweisen von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden deutlich. Tarifverträge haben eine Ordnungsfunktion, wie die unterschiedlichen Formen an Tarifverträgen aufzeigen. Sie schaffen Rechtssicherheit beim Abschluss von Arbeitsverträgen und wirken gegen eine einseitige Auslegungen von Arbeitsbedingungen seitens der Arbeitgeber. Es scheint sich in der seriösen Arbeitgeberschaft mehr und mehr herumzusprechen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Geschäftsleitungen mit den Betriebsräten auf der Basis ausgehandelter Tarifverträge dem Unternehmen und den Menschen die es aufrechterhalten gut tut. Zum Wohle aller im Betrieb tätigen Parteien.
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