Auskunftsanspruch: Arbeitgeber muss Betriebsrat über Zielvereinbarungen informieren
Betriebsrat hat Auskunftsanspruch über Zielvereinbarungen
Schließt ein Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten Zielvereinbarungen, so muss er den Betriebsrat darüber unterrichten. Zielvereinbarungen stellen potenzielle Stressfaktoren und somit Gesundheitsgefahren dar. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor.
In einem Kreditinstitut wird in Zielvereinbarungen festgelegt, welche Resultate der jeweilige Kundenberater erreichen soll und wie festgestellt werden kann, ob und in welcher Qualität das vereinbarte Ziel erreicht wurde. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, er habe einen Auskunftsanspruch und forderte den Arbeitgeber auf, die Zielvereinbarungen in Schriftform vorzulegen. Nachdem der Arbeitgeber sich weigerte, der Aufforderung nachzukommen, zog der Betriebsrat vor Gericht.
Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts leite sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus der Regelung in § 80 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ab. Danach sei der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren. Zu diesen Aufgaben gehören alle im Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG genannten allgemeinen Aufgaben, und zwar unabhängig davon, ob ein spezifisches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vorliege (LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2012, Az.: 13 TaBV 100/10).
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