Arbeitszeiterhöhung – Hier dürfen Sie Ihren Betriebsrat nicht außen vor lassen
Der Gesetzgeber hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern ihrem Betriebsrat ein gewichtiges Mitspracherecht bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Eingruppierungen und Versetzungen eingeräumt. Beachten Sie diese Mitbestimmungsrechte nicht, kann sie der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht einklagen. Für den Fall einer Arbeitszeiterhöhung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt ein - wenn auch für Arbeitgeber ungünstiges - Grundsatzurteil gesprochen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitgeber hatte eine Teilzeitkraft mit einem Umfang von 20 Wochenstunden eingestellt. Der Betriebsrat hatte der Einstellung zugestimmt. Nach nur zwei Woche stockte der Arbeitgeber die Arbeitszeit für die Dauer von 2 Monaten auf 37,5 Stunden auf. Hierüber informierte er den Betriebsrat lediglich - eine Zustimmung holte er aber nicht ein. Der Betriebsrat klagte durch mehrere Instanzen auf Feststellung, dass die Erhöhung der Wochenarbeitszeit eine zustimmungspflichtige Neueinstellung darstelle.
Das sagt der Richter
Die Mitarbeitervertretung bekam auch vom Bundesarbeitsgericht recht. Eine nicht unerhebliche Erhöhung der Arbeitszeit sei betriebsverfassungsrechtlich wie eine Neueinstellung zu bewerten. Eine erhebliche Erhöhung liege vor, wenn sie 10 Stunden oder mehr in der Woche betrage. Von Bedeutung sei hier übrigens auch, dass die Maßnahme länger als einen Monat gedauert habe (BAG, Beschluss vom 09.12.2008, Az.: 1 ABR 74/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn Sie eine Neueinstellung vornehmen oder die Arbeitszeit erheblich erhöhen wollen, müssen Sie grundsätzlich rechtzeitig den Betriebsrat einschalten. Dabei hat dieser einen umfassenden Informationsanspruch. Im Einzelnen müssen Sie
- dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorlegen,
- Auskunft über die Person aller Bewerber erteilen (unter Mitteilung der persönlichen Angaben wie zum Beispiel Schwangerschaft oder Schwerbehinderung),
- Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme für die Belegschaft erteilen (bspw. Erforderlichkeit von Versetzungen) und
- über den vorgesehenen Arbeitsplatz und die geplante Eingruppierung informieren.
Expertenrat
Wenn Sie den Betriebsrat informiert haben, hat der Betriebsrat eine Woche Zeit zu reagieren. Äußert er sich nicht, gilt seine Zustimmung zur Maßnahme als erteilt. Will er die Zustimmung verweigern, muss dies innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen.
Checkliste zum Download
Hier können Sie prüfen, ob ihr Betriebsrat die Zustimmung rechtlich verweigern darf.
Bei Zustimmungsverweigerung helfen die Gerichte
Hat der Betriebsrat die Zustimmung verweigert, können Sie bei Gericht den Antrag stellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Maßnahme ersetzt wird.
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