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Größe ist nicht entscheidend – Auch ein-köpfiger Betriebsrat hat Macht

10. Dezember 2009

 

 

Unsere Rechtsordnung räumt der formellen betrieblichen Mitbestimmung einen besonders hohen Stellenwert ein. Das mögen Sie als Personalverantwortlicher oder Arbeitgeber vielleicht beklagen - ändern können Sie es nicht. Dabei ist die Größe des Betriebsratsgremiums völlig unbeachtlich - auch der Ein-Personen-Betriebsrat ist genauso ein Betriebsrat, wie es der mehrköpfige ist. Ihm stehen deshalb alle Rechte und Pflichten zu, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Rechtsprechung einräumen. Die Größe des Betriebsratsgremiums richtet sich ausschließlich nach der Zahl der Beschäftigten. In Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern - rechtlich spricht man hier von Kleinbetreiben - besteht der Betriebsrat nur aus einem Mitglied. Schreibt das Betriebsverfassungsgesetz allerdings bestimmte Schwellenwerte vor, die einzelne Mitbestimmungsrechte vom Überschreiten einer Anzahl der Mitglieder abhängig machen, ist der ein-köpfige Betriebsrat davon ausgeschlossen.

 

Übersicht zum Download

Eine Übersicht der Schwellenwerte Betriebsratsgröße finden Sie hier,

 

 

Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten ist durchaus unterschiedlich

 

Bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten wie

  • Personalplanung,
  • Personalfragebogen,
  • Beurteilungsgrundsätzen,
  • Auswahlrichtlinien oder
  • Beruflicher Weiterbildung

gibt es keine Unterschiede zu einem großen Betriebsrat. Dagegen existieren teilweise erhebliche Einschränkungen bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG - vor allem bei Einstellungen, Versetzungen sowie Ein- und Umgruppierungen. Hier müssen Sie den Betriebsrat als Arbeitgeber nur dann förmlich anhören und um Zustimmung nachsuchen, wenn das Unternehmen in der Regel mehr als 20 Beschäftigte hat.

 

Vorsicht

Bei ordentlichen Kündigungen muss auch der ein-köpfige Betriebsrat immer beteiligt werden (§ 102 BetrVG)!

 

 

Auf Ihre Rechte sollten Sie nicht pochen

 

Auch wenn der Betriebsrat im Einzelfall rechtlich nicht beteiligt werden muss, sollten Sie ihn über beabsichtige personelle Einzelmaßnahmen zumindest unterrichten. Sie signalisieren damit, dass Sie den Mitarbeitervertreter als Partner und nicht als Gegner empfinden. Dies verbessert selbstverständlich das Betriebsklima,

 

 

Fristen gelten auch für kleine Betriebsräte

 

Erfahrungsgemäß ist die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den Beschäftigten im Kleinbetrieb eng und überschaubar. Unabhängig von den Vorteilen einer solchen Situation sind aber auch hier die gesetzlichen Form- und Fristvorschriften des Mitbestimmungsverfahrens einzuhalten. Der Ein-Personen-Betriebsrat muss, wenn er die Zustimmung zu einer Einzelmaßnahme verweigern will, dies innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe der Gründe zu tun. Bei Verhinderung ist das Ersatzmitglied zu beteiligen.

 

 

Kein Ersatzmitglied - Dann Sind Sie am Zug

 

Gerade in Kleinbetrieben ist es häufig so, dass es gar kein Ersatzmitglied gibt. Damit entstehen mitbestimmungslose Zeiten, in denen betriebliche Entscheidungen ohne eine Beteiligung des Betriebsrats stattfinden können. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit sind Sie in diesen Fällen verpflichtet, aufschiebbare Entscheidungen zurückzustellen.

 

Heißer Tipp

Die Betonung liegt hier auf „aufschiebbar". Können Sie nachweisen, dass eine bestimmte betriebliche Entscheidung sofort getroffen werden muss, muss der Betriebsrat dies akzeptieren. Ein solches Vorgehen sollten Sie aber nur in besonderen Ausnahmefällen wählen.

 

 

Mitbestimmung im sozialen Bereich ist weitgehend

 

In den sozialen Angelegenheiten, vor allem im Rahmen des § 87 BetrVG wie etwa bei der

  • Ordnung im Betrieb,
  • Arbeitszeitmodellen
  • Urlaubsregelungen
  • sozialen Einrichtungen und
  • Verteilungsgrundsätzen für betriebliche Sonderzahlungen

ist die starke betriebliche Mitbestimmung des Betriebsrats uneingeschränkt in der gleichen Weise wie im „Großbetrieb" gegeben. Ihre diesbezüglichen betrieblichen Entscheidungen bedürfen daher auch der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats und betriebliche Regelungen einer förmlichen Betriebsvereinbarung. Bei Differenzen können Sie die Einigungsstelle anrufen.

 

 

Fazit

 

Akzeptieren Sie, dass die betriebliche Mitbestimmung auch für Kleinbetrieb gilt und dem Ein-Personen-Betriebsrat reichlich Gelegenheit bietet, betriebliche Entscheidungen maßgebend zu beeinflussen. Dem können Sie wenig entgegenstellen. Sie tun als gut daran, eher die Kooperation als die Konfrontation zu suchen.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Kleinbetrieb, Mitbestimmungsrechte, Mitbestimmung, ordentliche Kündigung, Betriebsrat
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