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Der Betriebsrat – Spielverderber oder wichtiger Partner?

7. Januar 2010

 

 

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist das Organ der demokratischen Mitbestimmung im Unternehmen. Für jeweils 4 Jahre wird er durch die Mitarbeiter gewählt. Die Wahl findet in der Regel zwischen dem 01. März und dem 31. Mai statt. Außerhalb dieses Zeitraums kann die Wahl nur durchgeführt werden, wenn bislang noch kein Betriebsrat im Unternehmen installiert war. In allen Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ist nach § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Betriebsrat zu wählen. Aus wie vielen Mitgliedern das Gremium besteht, hängt von der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer ab. In der „Übersicht: Anzahl der Betriebsratsmitglieder" erfahren Sie mehr dazu.

 

 

Das sind die Aufgaben

Schwerpunktmäßig hat der Betriebsrat vor allem 3 große Aufgabengebiete zu bewältigen:

 

1. Überwachungsaufgaben

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

 

2. Schutzaufgaben

Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern hat der Betriebsrat die Aufgabe, eine Verschlechterung der Situation für die Beschäftigten zu verhindern.

 

3. Gestaltungsaufgaben

Der Betriebsrat soll nicht nur auf Maßnahmen des Arbeitgebers reagieren, sondern vielmehr selbst das Heft des Handelns in die Hand nehmen und im Interesse der Mitarbeiter agieren - sei es aus eigenem Antrieb oder auf Geheiß der Belegschaft.

 

Wichtigste Aufgabe des Betriebsrats ist die Förderung und Sicherung der Beschäftigung für die Mitarbeiter. Die damit verbundenen Aufgaben und Rechte beziehen sich auf:

 

  • die Gestaltung der Arbeitsplatzumgebung und des Arbeitsablaufs im Betrieb
  • Personalangelegenheiten wie Kündigung, Einstellung, Umgruppierung und Versetzung
  • wirtschaftliche Angelegenheiten, z. B. die Ausarbeitung eines Sozialplans
  • die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Bestimmungen, Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Unfallverhütungsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen usw.
  • die Unterstützung und Förderung von älteren Beschäftigten, Arbeitnehmern mit Behinderungen und ausländischen Arbeitnehmern
  • die Gleichstellung von Frauen und Männern
  • die Mitbestimmung beim Fehlen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen (z. B. Regelungen zur Arbeitszeit, Entlohnung, Urlaub, die Einführung von Überwachungseinrichtungen der Mitarbeiter, das Vorschlagswesen)

 

 

Betriebsrat ist mit Beteiligungsrechten ausgestattet

 

Der Arbeitnehmervertretung stehen unterschiedlich ausgeprägte Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung, um die umfangreichen gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und Forderungen durchzusetzen.

 

Expertenrat

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über sämtliche Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu informieren, die die Interessen der Beschäftigten in einer - wie auch immer gearteten - Weise berühren (sogenannte Informationsrechte).

 

In bestimmten Fällen räumt der Gesetzgeber dem Betriebsrat weitergehende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ein. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien oder missachtet der Arbeitgeber Beteiligungsrechte, kann die Arbeitnehmervertretung auch den Rechtsweg beschreiten.

 

 

Kooperation statt Konfrontation

 

Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten sind so alt wie das Betriebsverfassungsgesetz selbst. Schließlich stehen sich die Interessenlagen beider Lager konträr gegenüber. Die Bandbreite des Zusammenwirkens reicht von kooperativer und zielführender Zusammenarbeit bis hin zu beinahe feindschaftlichen Verhältnissen. Erfolgreiche Unternehmen zeichnen sich oftmals durch eine professionelle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat aus. Denn wo Arbeitgeber und Betriebsrat konstruktiv-kritisch miteinander umgehen, befruchten sich die Betriebspartner größtenteils gegenseitig und handeln im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Betriebs und der Mitarbeiter.

 

Heißer Tipp

Achten Sie darauf, dass Ihr Verhältnis mit dem Betriebsrat stets durch gegenseitigen Respekt und Anerkennung geprägt ist. Dazu sollten Sie die Arbeitnehmervertreter stets rechtzeitig und offen über alle geplanten betrieblichen Maßnahmen informieren. Fühlt sich der Betriebsrat in seiner Rolle nicht ernstgenommen, nimmt er möglicherweise eine Blockadehaltung ein.

 

Kennen Sie schon den Beitrag Größe ist nicht entscheidend – Auch ein ein-köpfiger Betriebsrat hat Macht?

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Mitbestimmung, Beteiligungsrechte, Betriebsrat
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