Verspätete Krankmeldung rechtfertigt Kündigung
Übergibt ein erkrankter Mitarbeiter die Krankmeldung seinem Arbeitgeber verspätet, so kann dies im Wiederholungsfall zur Kündigung führen. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag verlangt.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitnehmer, der aufgrund häufiger Erkrankungen von seinem Chef die Auflage erhalten hatte, Krankmeldungen bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, kam der Aufforderung erst mit einer Verzögerung von zwei Wochen nach. Vorausgegangen waren bereits mehrere Abmahnungen wegen verspäteter Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass, das fast seit 25 Jahren bestehende – ordentlich unkündbare - Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Mitarbeiter ging gerichtlich gegen die Kündigung vor.
Das sagt der Richter
Das Arbeitsgericht (ArbG) bestätigte die Kündigung, setzte dem Arbeitgeber jedoch eine Frist. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Der Arbeitgeber sei durchaus dazu berechtigt, bereits für den ersten Tag einer Erkrankung eine Krankschreibung zu verlangen. Da der Mitarbeiter keine überzeugenden Gründe dafür anführen ankonnte, warum er nicht unverzüglich einen Arzt aufgesucht hatte, wertete das Gericht die wiederholte verspätete Vorlage als ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Pflichtverletzung liege jedoch nicht so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Das Alter und die lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters seien zu seinen Gunsten zu bewerten gewesen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Die meisten Arbeitnehmer, aber auch viele Arbeitgeber, sind der Meinung, dass die eigentliche Krankmeldung am ersten Tag der Erkrankung, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber erst am vierten Tag erfolgen muss, vorausgesetzt, die Erkrankung dauert bereits drei Tage an. Dies kann sich in der Praxis als Irrtum erweisen.
Viele Tarifverträge weichen von dieser gesetzlichen Regelung ab. Arbeitgebern ist es unbenommen, Gleiches zu tun. Gibt das Verhalten eines Mitarbeiters Anlass zu einer solchen Regelung, weil der Arbeitgeber z. B. durch häufige Erkrankungen und verspätete Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit in seiner Disposition gestört wird, kann er ein Attest bereits am ersten Tag der Erkrankung verlangen.
Vorsicht
Erteilen Sie die Anweisung, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist, so unterliegt diese Weisung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG.
Beachten Sie, dass Sie aber nicht verpflichtet sind, Ihren Mitarbeitern gegenüber die Gründe für die vorzeitige Nachweispflicht zu erörtern. Sie müssen lediglich darauf achten, die Anweisung so zeitnah zu erteilen, dass es Ihren Arbeitnehmern möglich ist, der Anweisung rechtzeitig nachkommen zu können.
Musterformulierung zum Download
Setzen Sie ein Zeichen und mahnen Sie rechtzeitig ab, bevor Verspätungen zur Gewohnheit werden. Nutzen Sie hierzu unsere Musterformulierung: Abmahnung wegen verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung.
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