Unfall mit Alkohol: Kündigung von LKW-Fahrer gekippt
LKW-Fahrer verursacht Unfall mit Alkohol im Blut
Berufsfahrer und Alkohol während der Arbeitszeit – das geht gar nicht, denken sich viele Arbeitgeber bzw. Personalleiter und sprechen meist sofort eine fristlose Kündigung aus. Generell gesehen stimmt das sogar. Allerdings nur, so lange keine medizinisch nachweisbare Alkoholabhängigkeit vorliegt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt der Kündigungsschutzklage eines LKW-Fahrers stattgegeben und die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers zurückgewiesen.
Der Fall
Konkret ging es im entschiedenen Fall um einen Arbeitnehmer, der seit fast 20 Jahren als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Im Betrieb bestand – wie in den meisten Unternehmen – ein absolutes Alkoholverbot. 2004 verursachte der Fahrer einen Auffahrunfall, bei dem an dem von ihm gesteuerten Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 27.781,00 Euro entstand. Der Arbeitgeber übergab dem Beschäftigten daraufhin ein Schreiben, in dem er darauf hingewiesen wurde, künftig mehr Vorsicht walten zu lassen. 2013 verursachte der Beschäftigte während seiner Tätigkeit erneut einen Unfall, bei dem eine Person verletzt wurde und ein größerer Sachschaden am gegnerischen Fahrzeug entstand. Eine am Unfallort durchgeführte Alkoholkontrolle hatte einen Wert von 0,64 Promille ergeben, woraufhin die Polizei eine Blutentnahme anordnete. Der Führerschein des Mannes wurde sichergestellt, ihm aber nach etwa zwei Wochen zurückgegeben. Wegen des Unfalls erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung in Höhe von 450,00 Euro.
Betriebsrat stimmt fristloser Kündigung nicht zu
Der Arbeitgeber nahm diesen Vorfall zum Anlass, den bei ihm gebildeten Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Beschäftigten anzuhören. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung mit der Begründung, der Fahrer habe bei der telefonischen Anhörung mitgeteilt, er werde sich wegen Alkoholproblemen in ärztliche Behandlung begeben. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Unmittelbar darauf unterzog sich der Fahrer einer Entzugsbehandlung auf der Suchtstation der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Er erhob Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht abwies und dem Arbeitgeber Recht gab.
Das Urteil
In der Revisionsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht sahen die Richter die Kündigung allerdings ganz anders – diese sei sozial ungerechtfertigt. Ein Berufskraftfahrer verletze zwar seine arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in erheblichem Maße, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führe. Beruhe das Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, könne dem Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf gemacht werden. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei dann nur berechtigt, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann. Daran fehle es aber, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Im Übrigen kann bei einer bestehenden Therapiebereitschaft von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.08.2014; Az.: 7 Sa 852/14).
Vorsicht bei der fristlosen Kündigung
Arbeitgeber oder Personalleiter sollten bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Alkohol außerordentlich vorsichtig sein. Häufig ist nämlich eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber dem scharfen Schwert der Kündigung geeignet, die zukünftige Vertragstreue des Mitarbeiters sicherzustellen. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist in den Fällen, in denen die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass das künftige Verhalten bereits durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (so auch das BAG, Urteil v. 23.01.2014; Az.: 2 AZR 638/1).
Abfindung muss versteuert werden
In Fällen wie oben kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitgeber trotz der zurückgewiesenen Kündigung nicht mehr bereit ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Hier kommt dann die sogenannte Abfindung ins Spiel. Einen generellen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland zwar nicht, der Arbeitgeber bietet diese aber meist freiwillig an, um den Mitarbeiter zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu bewegen. Bezüglich der Abfindung wissen viele Arbeitnehmer nicht, dass dieser Betrag auch versteuert werden muss – das empfangene Geld gilt steuerlich vollständig als Arbeitslohn!
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Es ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zumindest eine Steuerermäßigung in Form der sogenannten Fünftelregelung (Tarifermäßigung) zu erreichen. Sozialversicherungsbeiträge müssen auf eine Abfindung generell nicht gezahlt werden.
Mehr zum Thema Abfindung finden Sie in dem Beitrag Abfindung bei Kündigung: So berechnen Sie die Abfindungshöhe
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Kommentare
Interessanter Beitrag, vielen
Interessanter Beitrag, vielen Dank. Es wird oft vergessen, dass die Abfindung Lohn ist und versteuert werden muss.
Seltsame Rechtsauffassung
Seltsame Rechtssprechung heutzutage. Trotz erheblichen Schadens und beim zweiten Mal sogar Personenschaden und Sachschaden! Danke für diesen Artikel und den Tipp, man sieht auch als erfahrener Arbeitsrechtler lernt man nie aus!