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Abfindung bei Kündigung: So berechnen Sie die Abfindungshöhe

20. Juli 2011

Abfindung bei Kündigung: Streitfall Abfindungshöhe 

Das Thema Abfindung bei Kündigung erhitzt seit jeher die Gemüter. Gibt es eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Abfindung? Wie berechnet sich die Abfindungshöhe? Gibt es einen Abfindungsrechner? Hier bekommen Sie Antworten auf diese wichtigen Fragen aus der betrieblichen Praxis.

Abfindung bei Kündigung - Abfindungshöhe berechnen auf www.business-netz.com 

Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich regelmäßig die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht.

 

Wichtiger Hinweis zur Abfindung bei Kündigung

Als Abfindung wird eine einmalige außerordentliche Zahlung bezeichnet, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Entgegen einem weitverbreitenden Irrglauben haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung gegen den Arbeitgeber.

 



In diesen Fällen muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Abfindung zu zahlen, besteht nur in Ausnahmefällen, wenn

 

  • die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zwar unwirksam ist, das Gericht das Arbeitsverhältnis jedoch wegen Unzumutbarkeit für beendet erklärt (Auflösungsurteil §§ 9,10 KSchG),
  • eine tarifliche oder einzelvertragliche Regelung oder ein Sozialplan eine Abfindung vorsieht,
  • ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen wurde oder
  • eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt und der Arbeitgeber in der Kündigung explizit darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatseinkommen je Beschäftigungsjahr beanspruchen kann, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet bzw. die Dreiwochenfrist für die Klage verstreichen lässt (§1a KSchG).

 

So funktioniert der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Seit 2004 gibt es den gesetzlich verankerten Abfindungsanspruch für Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch für „normale“ Arbeitnehmer gegeben. Die Abfindungen beruhten vielmehr auf Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, die häufig erst vor Gericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses getroffen wurden.

 

Die Abfindungsregelung steht unter drei Voraussetzungen:

  1. Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
  2. Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.
  3. Die Abfindung liegt in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden)


Liegen diese Voraussetzungen vor und lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Abfindung an den Arbeitnehmer zu leisten.

 

Kündigungsschutzgesetz bestimmt Abfindungshöhe

Die Frage, wie Sie die Abfindungshöhe bei einer betriebsbedingten Kündigung berechnen, beantwortet § 1a KSchG:

 

§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

 

Anders verhält es sich im Falle eines Auflösungsurteils nach §§ 9,10 KSchG. Hier kann das Arbeitsgericht, abhängig vom Alter und der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers, eine Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten festlegen.

 

Bei einer Abfindung, die auf einem Vertrag, einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich oder einem Sozialplan beruht, hängt die Abfindungshöhe insbesondere von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und dem Verhandlungsgeschick der Parteien ab.

 

Abfindungen sind voll steuerpflichtig

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zum 01.01.2006 ersatzlos abgeschafft und mit ihm die bisher geltende Steuervergünstigung für Abfindungen. Mit anderen Worten gibt es für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2006 gegen Zahlung einer Abfindung auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet werden, keine steuerlichen Begünstigungen mehr. Bis Ende 2005 waren Abfindungen bis 7.200 €, nach Vollendung des 50. Lebensjahres und 15jähriger Beschäftigungsdauer bis 9.000 € und nach Vollendung des 55. Lebensjahres und 20jähriger Beschäftigungsdauer bis 11.000 € steuerfrei.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Abfindung, Kündigung, Abfindungshöhe, KSchG, Abfindungsanspruch, Abfindungsregelung, Betriebsbedingte Kündigung, Abfindung bei Kündigung
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