BAG: Stalking am Arbeitsplatz ist eine grobe Pflichtverletzung
Stalking am Arbeitsplatz ist grobe Pflichtverletzung und wichtiger Grund für Kündigung
Stalking am Arbeitsplatz ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine grobe Pflichtverletzung und kann als wichtiger Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Der Fall aus der Praxis
Der Kläger war seit 1989 als Verwaltungsangestellter bei einem Land beschäftigt. 2007 teilte das Land ihm als Ergebnis eines Verfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit, dass eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlich noch privat Kontakt mit ihm wünsche und dieser Wunsch vorbehaltlos zu respektieren sei. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Mitarbeiterin müsse „zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen unterbleiben". Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das Land und gab an, sie werde vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers kündigte das Land dessen Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Der Kläger habe der Mitarbeiterin gegen deren ausdrücklich erklärten Willen zahlreiche E-Mails geschickt, habe sie ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro angerufen oder dort aufgesucht und sich wiederholt und zunehmend aufdringlich in ihr Privatleben eingemischt. Um sie zu weiterem privaten Kontakt mit ihm zu bewegen, habe er ihr u. a. damit gedroht, er könne dafür sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (AG) hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Bundesrichter verwiesen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. Es stehe noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Das LAG habe zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger durch die Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden sei. Es habe aber nicht ausreichend geprüft, ob angesichts der Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und der übrigen Umstände eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Die Frage, ob die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war, könne erst beantworten werden, wenn das LAG hinreichende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen hat (BAG, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 2 AZR 258/11).
Stalking ist kein Kavaliersdelikt
Als Stalking wird das willentliche, wiederholte und beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person bezeichnet, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann. Stalking ist in Deutschland ein Straftatbestand:
§ 238 Strafgesetzbuch (StGB) Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
- seine räumliche Nähe aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
- unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
- ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
- eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose Kündigung
Kennen Sie den Unterschied zwischen einer außerordentlichen Kündigung und einer fristlosen Kündigung? In der betrieblichen Praxis werden die beiden Begriffe synonym verwendet, obwohl dies nicht ganz korrekt ist. Die fristlose Kündigung ist eine Unterform der außerordentlichen Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung i. S. d. § 626 BGB wird in den meisten Fällen fristlos erklärt. „Fristlos“ bezieht sich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und verdeutlicht, dass der Arbeitgeber keine Kündigungsfrist einhalten muss. Die Bezeichnung „außerordentlich“ bezieht sich nicht auf eine Frist, sondern beschreibt die Art der Kündigung, die eben keine ordentliche, sondern eine außerordentliche Kündigung ist.
Praxis-Tipp
Merken Sie sich als Faustregel: Jede fristlose Kündigung ist auch eine außerordentliche Kündigung. Nicht jede außerordentliche Kündigung ist aber zugleich eine fristlose Kündigung, denn sie kann auch mit einer Auslauffrist erklärt werden. Während die fristlose außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt ihres Zugangs wirksam wird, ist die mit einer Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu dem in ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam. Die Auslauffrist kann dabei der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen.
Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine außerordentliche Kündigung ein Arbeitsverhältnis beendet, erfahren Sie in unserer Checkliste: Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung.
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