Nicht jede Lüge im Vorstellungsgespräch rechtfertigt eine Anfechtung
Keine Anfechtung wegen Lüge auf Frage nach Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch
Die Lüge eines Bewerbers im Vorstellungsgespräch auf die zulässige Frage nach einer Schwerbehinderung kann nur dann Grundlage einer Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung sein, wenn die Täuschung für die Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers ursächlich war. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (2 AZR 396/10).
Anfechtung unwirksam - Lüge über Schwerbehinderung war für Einstellung nicht ursächlich
Eine Arbeitnehmerin, die seit März 2007 im Außendienst eines Unternehmens tätig ist, hatte im Vorstellungsgespräch die Frage nach einer Schwerbehinderung verneint, obwohl sie bereits seit 1998 als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt ist. Über ihre Schwerbehinderung informierte sie die den Arbeitgeber erst, nachdem dieser ihr im Oktober 2008 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nahegelegt hatte. Als der Arbeitgeber von der Lüge der Mitarbeiterin auf die Frage der Schwerbehinderung erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung.
Das Gericht erklärte die Anfechtung für unwirksam. Zwar könne die falsche Beantwortung einer im Vorstellungsgespräch zulässigerweise gestellten Frage den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigen und bei Fortwirkung der Täuschung im Arbeitsverhältnis komme auch eine Kündigung in Betracht. Dies gelte jedoch nur, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrages auch ursächlich war. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der Arbeitgeber ausdrücklich erklärte hatte, dass er die Mitarbeiterin auch bei wahrheitsgemäßer Beantwortung eingestellt hätte. Es fehle entsprechend an der erforderlichen Kausalität (BAG, Urteil vom 07.07.2011, Az.: 2 AZR 296/10).
Im Vorstellungsgespräch gilt das „Recht zur Lüge“
Wenn ein Bewerber in einem Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage des Arbeitgebers unwahrheitsgemäß beantwortet, also vorsätzlich lügt, so drohen ihm keine nachteiligen rechtlichen Folgen. Die Arbeitsgerichte anerkennen in solchen Fällen ein Recht zur Lüge.
Die Lüge des Bewerbers auf eine zulässige Frage ist eine arglistige Täuschung
Wenn ein Bewerber aber eine zulässige Frage des Arbeitgebers falsch beantwortet, dann kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag grundsätzlich wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das Anfechtungsrecht erwächst aus den §§ 123, 142 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die erfolgreiche Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass das angefochtene Arbeitsverhältnis mit Zugang der Anfechtungserklärung beendet wird, d h. die Anfechtung wirkt letztlich wie eine fristlose Kündigung. Beachten Sie, dass eine Rückforderung des für die Vergangenheit bereits gezahlten Arbeitsentgelts in der Regel ausgeschlossen ist.
Diese Fragen sind im Vorstellungsgespräch zulässig
Die Rechtsprechung hat bereits über unzählige „typische“ Bewerbungsfragen entschieden und somit die Frage beantwortet, ob ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Beantwortung einer bestimmten Frage besteht oder nicht.
- Frage nach einer Schwangerschaft ist generell unzulässig
- Frage nach einer Krankheit ist zulässig, wenn davon die Einsatzfähigkeit auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz abhängt
- Frage nach einer HIV-Infektion ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass der Arbeitnehmer auf dem vorgesehen Arbeitsplatz aufgrund einer HIV-Infektion nicht arbeiten darf (z. B. bei Heilberufen)
- allgemeine Frage nach „Vorstrafen“ oder nach „Vorstrafen aller Art“ ist unzulässig, weil sie keinen konkreten Bezug zu dem angedachten Arbeitsverhältnis hat. Zulässig ist hingegen die konkrete Frage nach solchen Vorstrafen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. So ist es z. B. erlaubt, einen Kassierer nach Vorstrafen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu fragen
- Frage nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft ist unzulässig
- Frage nach der Religions- und Parteizugehörigkeit ist grundsätzlich unzulässig, außer der Bewerber bewirbt sich bei einem "Tendenzarbeitgeber" (z. B. Kirche, Partei, Gewerkschaft)
- Frage nach einer Heiratsabsicht ist unzulässig
Wichtiger Hinweis zur Frage der Zulässigkeit von Fragen im Vorstellungsgespräch
Beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Frage im Vorstellungsgespräch im Einzelfall zulässig ist, entscheidend davon abhängt, was für ein Arbeitsplatz konkret besetzt werden soll. Nur, wenn die Frage in Bezug auf diesen Arbeitsplatz von Bedeutung ist, darf sie der Arbeitgeber stellen und muss der Bewerber sie entsprechend wahrheitsgemäß beantworten.
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