Lohn ohne Arbeit – Nichts ist unmöglich
Im Arbeitsrecht spricht man von Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen die rechtlich bestehende Pflicht zur Entgegennahme zurückgewiesen wird. In solchen Fällen würde der Lohnanspruch für die Zeit der nicht erbrachten Arbeitsleistung eigentlich entfallen, denn es gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn". Dieses Prinzip besagt, dass bei endgültigem Ausbleiben der Arbeitsleistung auch der Anspruch auf die Gegenleistung (Bezahlung) entfällt. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz ist der sogenannte Annahmeverzugslohn.
Arbeitgeber muss Annahmeverzugslohn bezahlen
Im Gesetz findet diese Ausnahme ihren Niederschlag in § 615 S. 1 BGB. Danach kann ein Mitarbeiter für die infolge des Annahmeverzugs seines Arbeitgebers nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Mit anderen Worten: Es kommt zwar zur vereinbarten Zeit nicht zur Arbeitsleistung, weil der Arbeitgeber dies verhindert, was an sich zum Wegfall des Lohnanspruchs führen würde. Damit der Arbeitgeber aus seiner Annahmeverweigerung aber keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen kann, ist er für diese Zeit zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet.
Expertenrat
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Annahmeverzugs setzt nicht voraus, dass der Annahmeverzug auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht.
Checkliste zum Download
Der gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltene Vergütungsanspruch heißt „Annahmeverzugslohn". Welche Anforderungen das Gesetz für das Vorliegen des Annahmeverzugs festlegt, erfahren Sie in unserer „Checkliste Annahmeverzug".
Mitarbeiter muss Leistungsfähigkeit nicht nachweisen
Der Mitarbeiter muss seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er die Arbeitsleistung nicht entgegennehmen wird, reicht auch ein wörtliches Angebot, § 295 BGB. Der Arbeitnehmer muss während des Annahmeverzugs leistungsfähig und - willig sein. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Mitarbeiter ein ärztliches Attest über seine Arbeitsfähigkeit vorlegt, es sei denn eine solche Regelung existiert in einem Tarifvertrag.
Übersicht zum Download
Hier geht's zur Übersicht: Diese gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug müssen Sie kennen.
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