Kein Widerruf der Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen
Das Auto ist bekanntlich der Deutschen liebstes Kind. Dies zeigt sich auch und vor allem beim Dienstwagen, der Motivation und Statussymbol zugleich ist. Fahrzeugtyp und -klasse sind ein wichtiges Argument bei der Gewinnung von Fach- und Führungskräften. Dabei sollten Arbeitgeber stets auf eine sorgfältige Ausgestaltung der Dienstwagenregelung achten.
Der Fall aus der Praxis
Einer im Vertrieb eines Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das sie auch privat nutzen durfte. In der zugrunde liegenden formularmäßigen Vereinbarung hieß es, dass die Gebrauchsüberlassung „aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden kann". Dies sollte "durch geeignete jährliche Maßnahmen" sichergestellt werden. Die Mitarbeiterin fuhr mit dem Auto nur rund 30.000 Kilometer im Jahr statt der erwarteten 50.000 Kilometer. Daraufhin widerrief der Arbeitgeber die Gebrauchsüberlassung mit der Begründung, dass die vergleichsweise geringe Nutzung des Dienstfahrzeugs unwirtschaftlich sei. Damit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und erhob Klage.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist der Widerrufsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Eine Klausel, wonach eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden könne, verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB i. V. m. § 307 Abs.1 BGB, weil sie den Arbeitnehmer unzumutbar benachteilige. Der Mitarbeiter könne schließlich nicht erkennen, wann ein Arbeitgeber diese wirtschaftlichen Gründe als gegeben ansehe. Der Verbraucherschutz gebiete es jedoch, dass der Arbeitnehmer wisse, was auf ihn zukomme, damit er sich darauf einstellen könne. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber nach Belieben in das Arbeitsverhältnis eingreifen und dessen Bedingungen ändern. Die Richter verwiesen die Sache allerdings zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück, weil es möglicherweise eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung gab, die dann nicht der Inhaltskontrolle unterliegen würde (BAG; Urteil vom 13.04.2010, Az: 9 AZR 113/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Während in der Vergangenheit die Vertragsklausel des Inhalts „Der Arbeitgeber behält sich vor, die private Nutzung des Dienstwagens jederzeit zu widerrufen” bereits kritisch beurteilt wurde, haben sich die Anforderungen an einen rechtmäßigen Widerrufsvorbehalt in den Folgejahren weiter verschärft. Grund ist die seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 eingeführte Inhaltskontrolle von Vertragsklauseln. Sie soll verhindern, dass solche Klauseln intransparent sind und den Arbeitnehmer einseitig benachteiligen.
Wichtiger Hinweis
Das BAG hatte bereits 2005 entschieden, dass Arbeitnehmer bei Abschluss seines Arbeitsvertrages als Verbraucher anzusehen sind. Dementsprechend ist der Arbeitsvertrag ein Verbrauchervertrag i. S. v § 310 Abs. 3 BGB. Deshalb unterliegen die jeweiligen Bestimmungen, auch bei nur einmaliger Verwendung, einer Inhaltskontrolle anhand der AGB-Kriterien, sofern es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, auf den Vertragsinhalt Einfluss zu nehmen.
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Nicht nur wenn es um die Gebrauchsüberlassung eines Dienstwagens geht, ist ein Widerrufsvorbehalt unerlässlich. Auch in anderen Bereichen des Arbeitsrechts hat diese Gestaltungsform große Bedeutung. Mit unsererCheckliste: Zulässigkeit eines Widerrufvorbehalts können Sie die Rechtsmäßigkeit Ihrer Widerrufsklausel prüfen.
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