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Ostersonntag ist kein Feiertag

20. April 2011

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für am Ostersonntag geleistete Arbeit, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist.

 Kein Feiertagszuschlag an Ostersonntag auf www.business-netz.com

Der Fall aus der Praxis

Auf die Arbeitsverhältnisse in einer Großbäckerei findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Für die Arbeit an Feiertagen sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag in Höhe von 175% und für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag in Höhe von 75% vor. Laut Tarifvertrag gilt die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit als Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeitern für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175% bezahlt und diese Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung ausgewiesen. 2007 bezahlte er für die Arbeit am Ostersonntag nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75%. Die Arbeitnehmer waren damit nicht einverstanden und verlangten klageweise die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags für die von ihnen am Ostersonntag 2007 geleistete Arbeit. Nach Ihrer Meinung seien auch Oster- und Pfingstsonntag Feiertage nach dem Tarifvertrag. Diese Tage würden in der christlichen Welt als Feiertag angesehen, auch wenn sie nicht zu den Feiertagen der Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer gehörten. Außerdem ergebe sich der Anspruch auf den höheren Zuschlag aus betrieblicher Übung.

 



Das sagt der Richter

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch auf Zahlung des tariflichen Feiertagszuschlags bestehe nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheide ebenfalls aus. Der Arbeitgeber habe in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich seine vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllt, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen (BAG, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 5 AZR 317/09).

 

 

Das bedeutet die Entscheidung

Das Gesetz kennt keinen Anspruch auf Sonntags- oder Feiertagszuschlag. § 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt zwar, dass jeder Arbeitnehmer, der an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet Anspruch auf einen Ersatzruhetag an einem anderen Tag der Woche hat. Diese Regelung erfasst aber nicht das zu zahlende Entgelt. Ein Anspruch auf einen Zuschlag kann sich deshalb nur aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.

 

 

Gesetzliche Feiertage in Deutschland

Die Gesetzgebung über Feiertage ist Ländersache. Nur der Tag der Deutschen Einheit als Nationalfeiertag am 3. Oktober wurde im Rahmen eines Staatsvertrags durch den Bund festgelegt. Alle anderen Tage wurden von den einzelnen Bundesländern bestimmt. Insgesamt gibt es neun Feiertage, die in allen 16 Ländern gelten.

Feiertag 2011

Geltungsbereich

 

Neujahrstag (01.01.)

bundesweit

 

Heilige Drei Könige (06.01.)

Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt

 

Karfreitag (22.04.)

bundesweit

 

Ostersonntag (24.04.)

Brandenburg

 

Ostermontag (25.04.)

bundesweit

 

Tag der Arbeit (01.05.)

bundesweit

 

Christi Himmelfahrt (02.06.)

bundesweit

 

Pfingstsonntag (12.06.)

Brandenburg

 

Pfingstmontag (13.06.)

bundesweit

 

Fronleichnam (23.06.)

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie teilweise in Sachsen und Thüringen

 

Friedensfest (08.08.)

Augsburg (Bayern)

 

Mariä Himmelfahrt (15.08.)

Saarland sowie teilweise in Bayern

 

Tag der Deutschen Einheit (03.10.)

bundesweit

 

Reformationstag (31.10.)

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

 

Allerheiligen (01.11.)

Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

 

Buß- und Bettag (16.11.)

Sachsen

1. Weihnachtstag (25.12.)

bundesweit

2. Weihnachtstag (26.12.)

bundesweit

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Feiertagszuschlag, Tarifvertrag, Zuschlag, BAG, Ostersonntag, Feiertag, 5 AZR 317/09
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