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Gelber Schein und Blauer Montag – Alles Wichtige zur Arbeitsunfähigkeit

7. April 2010

Alles Wichtige zur Arbeitsunfähigkeit

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall den Lohn eines arbeitsunfähigen Mitarbeiters für die Dauer von 6 Wochen ohne Gegenleistung weiterzahlen. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt als Kernstück der sozialen Sicherung. Ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen.

 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf www.business-netz.com

Nicht jeder Kranke ist gleichzeitig arbeitsunfähig

Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist nur, wer 

  • nicht in der Lage ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitspflicht zu erfüllen oder
  • seiner Arbeitspflicht nur unter der Gefahr nachkommen kann, dass sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verschlimmert.

 

Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Mitarbeiter trotz der Krankheit in der Lage ist, seine Tätigkeit ohne die Gefahr der Verschlimmerung des Leidens auszuüben. Ein und dieselbe Krankheit kann bei einem Mitarbeiter zur Arbeitsunfähigkeit führen, bei einem anderen dagegen nicht. Beispielsweise führt eine gebrochene Hand bei einer Schreibkraft zur Arbeitsunfähigkeit, während ein Pförtner seine Arbeitspflicht trotz dieser Verletzung erfüllen kann.



 

Kranke Arbeitnehmer unterliegen Anzeigepflicht

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - anzuzeigen, § 5 EFZG. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist eine weitere Anzeige erforderlich. Durch die Anzeigepflicht soll dem Arbeitgeber die Option verschafft werden, rasch disponieren zu können. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Regel ist wegen des Erfordernisses der Unverzüglichkeit die fernmündliche Mitteilung per Telefon. Aber auch eine Mitteilung per Fax oder E-Mail ist zulässig. Eine persönliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Es können auch Verwandte, Freunde oder Bekannte beauftragt werden, mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen, wenn der kranke Mitarbeiter nicht dazu in der Lage ist.

 

Nach 3 Tagen besteht Schein-Pflicht

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten ein dreiteiliges, selbstdurchschreibendes Formular. Die 1.Seite (das Original) ist für die Krankenkasse bestimmt. Der Durchschlag, die 2. (gelbe) Seite (daher kommt die umgangssprachliche Bezeichnung „Gelber Schein") ist für den Arbeitgeber. Die 3. Seite ist der Durchschlag für den ausstellenden Arzt für die Krankenakte.

 

So berechnen Sie die Fristen

Als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit gilt der Tag, an dem die Erkrankung aufgetreten ist. Der Gelbe Schein muss deshalb am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber eingehen, wenn es sich dabei um einen Arbeitstag handelt, an dem im Unternehmen gearbeitet wird. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag oder wird aus einem anderen Grund an diesem Tag nicht gearbeitet, verlängert sich die Frist wie in dieser Tabelle dargestellt.

 

So funktioniert die Entgeltfortzahlung

Nur wenn der Arbeitnehmer wegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit schuldlos daran gehindert wird, seine Arbeitspflicht zu erfüllen, hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Voraussetzungen sind in § 3 EFZG geregelt. Welche das im Detail sind, entnehmen Sie unserer Checkliste Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

Nach 6 Wochen ist Schluss

Jeder Mitarbeiter hat unabhängig vom Umfang seiner vertraglich geregelten Arbeitszeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen.

 

In diesen Fällen gibt's nichts

Die Arbeitsunfähigkeit ist selbst verschuldet, wenn ein vorwerfbares Verhalten des Mitarbeiters vorliegt. Anhand der Checkliste selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit können Sie ersehen, in welchen Fällen die Rechtsprechung eine Arbeitsunfähigkeit als selbstverschuldet ansieht.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gelber Schein, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, blauer Montag, Arbeitspflicht, Anzeigepflicht, Krankheit, Lohn
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