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Tätlicher Angriff auf Betriebsfeier kostet Job

7. Juli 2010

Die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der einen Kollegen auf einer Betriebsfeier körperlich attackiert, ist auch dann gerechtfertigt, wenn dieser über zwanzig Jahre für das Unternehmen tätig ist.

 Fristlose Kündigung nach Schlägerei auf www.business-netz.com

Der Fall aus der Praxis

Auf der Betriebsfeier eines Unternehmens kam es zu einem Handgemenge, bei dem ein Mitarbeiter einen Kollegen schlug. Daraufhin wurde dem Angreifer, der seit 24 Jahren in dem Betrieb arbeitete und Mitglied des Betriebsrats war, gekündigt. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitgeber beantragte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht. Das Betriebsratsmitglied erhob Kündigungsschutzklage. Er verteidigte sein Verhalten mit dem Argument, dass er volltrunken gewesen sei und sich die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und nicht im Betrieb ereignet habe.

 



Das sagt der Richter

Das Gericht erklärte die Kündigung für wirksam. Dem Arbeitgeber sei es nicht mehr zuzumuten, den gewalttätigen Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Er müsse die Belegschaft schützen und Tätlichkeiten verhindern. Unerheblich sei dabei, ob es sich um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt habe. Es reiche aus, dass ein körperlicher Angriff vorliege. Bei einer Betriebsfeier handele es sich darüber hinaus um eine betriebliche Veranstaltung. Daher sei es unerheblich, dass sich der Vorfall außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes ereignet habe. Da der Arbeitnehmer keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, könne auch nicht von einer Volltrunkenheit ausgegangen werden. Bei der Interessensabwägung ergebe sich auch keine andere Wertung: Die lange Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers würden die Interessen des Arbeitgebers, sich schützend vor die Mitarbeiter zu stellen, nicht überwiegen (ArbG Osnabrück, Urteil vom 19.08.2009, Az.: 4 BV 13/08).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Kommt es in Ihrem Betrieb zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern, so haben Sie als Arbeitgeber nicht nur das Recht, sondern bisweilen die Pflicht, handgreiflich werdenden Arbeitnehmern die Rote Karte zu zeigen.

 

Fürsorgepflicht zwingt zur Kündigung

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, auf das Wohl und die berechtigten Interessen seiner Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Das kann so weit gehen, dass er einen zur Gewalt neigenden Mitarbeiter entlassen muss, um gegenüber den anderen Arbeitnehmern den Gesundheitsschutz gewährleisten zu können. Wie eine solche Kündigung aussehen könnte, erfahren Sie anhand unserer Musterformulierung Kündigung wegen Schlägerei.

 

Checkliste zum Download

Klar ist, dass nicht jedes kleine Scharmützel zwischen Arbeitnehmern eine Kündigung rechtfertigt. Denn wo gehobelt wird, da fallen bekanntlich auch Späne. Entscheidend ist immer die Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Prüfen Sie deshalb mithilfe unserer Checkliste Fristlose Kündigung wegen Schlägerei, ob als Sanktion auf eine tätliche Auseinandersetzung unter Umständen eine Abmahnung als milderes Mittel in Betracht kommt.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Fürsorgepflicht, Betriebsfeier, Betriebsfrieden, 4 BV 13/08, Schlägerei, tätlicher Angriff, außerordentliche Kündigung, fristlose Kündigung
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