Arbeitszeugnis: Arbeitgeber trägt Beweislast für schlechtere Bewertung als gut
Arbeitszeugnis: Arbeitgeber trägt Beweislast für schlechtere Bewertung als „gut“
Über den Inhalt von Arbeitszeugnissen kommt es nicht selten zum Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Schließlich gilt ein sehr gutes Arbeitszeugnis für viele Beschäftigte noch immer als Türöffner zum Traumjob.
Die Arbeitgeber stecken bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses in einer Zwickmühle. Einerseits unterliegen sie bei der Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers der Wahrheitspflicht, andererseits sollen sie dessen berufliches Fortkommen nicht behindern. Die meisten Arbeitgeber begegnen diesem Dilemma inzwischen, indem sie fast ausschließlich Arbeitszeugnisse mit der Note zwei ausstellen. Aktuellen Studien zufolge bescheinigen inzwischen fast 87 Prozent der Arbeitszeugnisse den Arbeitnehmern „gute Leistungen“. Für das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin Grund genug, die Beweislastverteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) infrage zu stellen bzw. die Darlegungs- und Beweislast einfach umzukehren.
So verteilt das Bundesarbeitsgericht die Beweislast beim Arbeitszeugnis
Wer vor Gericht einen Anspruch geltend macht, unterliegt der sogenannten Darlegungs- und Beweislast. Danach ist der Anspruchsteller verpflichtet, diejenigen Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Im Zeugnisrecht wendet das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen von diesem Grundsatz abweichenden Maßstab der Beweislastverteilung an: Demnach trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine unterdurchschnittliche Bewertung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis vornehmen will. Während den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn er eine überdurchschnittliche Beurteilung seiner Leistungen anstrebt.
Wichtiger Hinweis
Für die Verteilung der Beweislast maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BAG also stets die Frage, wer die Abweichung von der durchschnittlichen Bewertung nach oben oder unten für sich in Anspruch nimmt. Beachten Sie, dass die Standardformulierung der gebräuchlichen Notenskala für die nach der Rechtsprechung zur Beweislast maßgeblichen Bewertungsstufe wie folgt lautet: „Er/Sie hat seine/ihre Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt", („befriedigend“).
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hält die Rechtsprechung des BAG zur Beweislastverteilung beim Arbeitszeugnis aus dem Jahr 2003 (Az.: 9 AZR 12/03) für nicht mehr zeitgemäß. Denn danach gilt eine "befriedigende" Leistung als "durchschnittlich". Die Berliner Richter vertreten die Ansicht, dass diese Gleichung empirischen Erkenntnissen zufolge nicht mehr aufrechtzuerhalten sei. Mittlerweile bescheinigten knapp 87 Prozent aller Arbeitszeugnisse den Arbeitnehmern „gute“ oder bessere Leistungen. Vor diesem Hintergrund könne von einem Beschäftigten nicht länger der Nachweis dafür verlangt werden, er sei zu Unrecht in die Gruppe der schwächsten 13 Prozent aller Arbeitnehmer eingereiht worden. Eine Arbeitnehmerin war in einer Arztpraxis als Empfangs- und Rezeptionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stellte die Arbeitgeberin der Beschäftigten ein Arbeitszeugnis aus. Danach hat die Arbeitnehmerin die ihr übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ ausgeführt. Mit dieser Bewertung war die Beschäftigte jedoch nicht einverstanden und forderte eine inhaltliche Korrektur des Zeugnisses. Die Arbeitgeberin müsse ihre Leistungen als "stets zur vollen Zufriedenheit" bewerten. Diese habe nicht dargelegt und bewiesen, dass sie - die Arbeitnehmerin - nicht insgesamt gute Leistungen gezeigt habe. Das Berliner Gericht gab der Beschäftigten Recht. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihr eine "gute" („stets zur vollen Zufriedenheit“) anstatt einer "befriedigenden" („zur vollen Zufriedenheit“) Leistung zu bescheinigen. Für eine schlechtere Beurteilung habe die Arbeitgeberin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast treffe (siehe oben), die tatsächlichen Grundlagen nicht brauchbar aufgezeigt (ArbG Berlin, Urteil vom 26.10.2012, Az.: 28 Ca 18230/11). Werfen Sie zur Vertiefung dieses wichtigen Themas unbedingt einen Blick in unseren umfassenden Beitrag Arbeitszeugnis - Die Rechte Ihrer Mitarbeiter
Berliner Richter kehren Beweislast beim Arbeitszeugnis um
Der Fall
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