Arbeitszeugnis: Die Rechte Ihrer Mitarbeiter
Was für eine Bedeutung hat eigentlich das Arbeitszeugnis? Das Zeugnis soll zum einen dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen. Daher muss es wohlwollend formuliert werden. Zum anderen soll es dem neuen Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung mit geeigneten Bewerbern helfen. Das Zeugnis hat daher inhaltlich wahr zu sein.
Formalien: Was für alle Zeugnisse gilt
Bei der äußeren Form eines jeden Zeugnisses kommt es darauf an, dass
- es auf dem DIN-A4-Geschäftspapier des Unternehmens steht, der für die Korrespondenz üblichen ist, wobei ausnahmsweise auch ein weißer DIN-A4-Bogen zulässig ist
- die volle Firmenbezeichnung, die Rechtsform und die Geschäftsadresse des Arbeitgebers angegeben sind
- im Adressfeld nicht die Anschrift des Arbeitnehmers aufgeführt ist, es sei denn, er ist damit einverstanden
- aus der zentriert oder linksbündig - auch in Fettschrift - gesetzten Überschrift hervorgeht, was für ein Zeugnis vorliegt (etwa „Zeugnis", „Zwischenzeugnis" o. Ä.)
- das Zeugnis in Maschinenschrift gehalten ist
- die deutsche Sprache verwendet wird, sofern der Arbeitnehmer nicht etwas anderes möchte
Expertenrat
Wird das Zeugnis per Post versendet, darf es zwar gefaltet werden. Die Kopierfähigkeit muss aber erhalten bleiben. Das bedeutet, beim Kopieren dürfen die sich beim Falten entstandene Knicke nicht durch schwarze Färbungen abzeichnen. Dagegen ist das Versenden des Zeugnisses per E-Mail nicht erlaubt, § 109 Abs. 3 GewO.
Diese verschiedenen Zeugnisse gibt es
Generell unterscheidet man zwischen drei Arten des Zeugnisses:
- einfaches Zeugnis
- qualifiziertes Zeugnis
- Zwischenzeugnis
Im einfachen Zeugnis sind die Personaldaten des Arbeitnehmers sowie die Art und Dauer seiner Beschäftigung im Unternehmen aufzunehmen. Im qualifizierten Zeugnis werden zusätzlich die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers durch eine spezielle Zeugnissprache bewertet.
Ein einfaches Zeugnis bzw. ein qualifiziertes Zeugnis wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt, während das Zwischenzeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Das Zwischenzeugnis ist sowohl in einfacher als auch in qualifizierter Form möglich.
Zudem kommen sämtliche verschiedene Zeugnisformen in folgenden Bereichen vor:
- Einfaches Arbeitszeugnis oder qualifiziertes Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer, § 109 Gewerbeordnung (GewO)
- Einfaches Dienstzeugnis oder qualifiziertes Dienstzeugnis für Nichtarbeitnehmer (etwa Heimarbeiter), § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Ausbildungszeugnis für Auszubildende, § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Praktikumszeugnis für Praktikanten, § 26 in Verbindung mit (i. V. m.) § 16 BBiG
- Volontariatszeugnis für Volontäre, § 26 i. V. m. § 16 BBiG
Qualifizierte Arbeits- und Dienstzeugnisse sind nur auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. Alle anderen Zeugnisse müssen dagegen unaufgefordert vom Arbeitgeber erteilt werden.
Expertenrat
Der Arbeitnehmer kann die Erteilung des Zeugnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fordern, § 109 Abs. 1 GewO. Bei fristlosen Kündigungen ist das Zeugnis innerhalb von drei bis vier Tagen zu erteilen.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis: Aufbau und Inhalt
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält folgende Angaben:
- Zeugnisüberschrift
- Personaldaten des Arbeitnehmers
- genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses
- konkrete Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit (bei unterschiedlichen Einsätzen bzw. Tätigkeiten in chronologischer Reihenfolge)
- besondere Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen
- zusammenfassende Leistungsbeurteilung
- Führungsbeurteilung, also Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Dritten wie etwa Kunden
- ggf. Führungsverhalten von Mitarbeitern
- ggf. Schlussformel
- Ausstellungsort und Datum
- Unterschrift des Arbeitgebers, seines Vertreters oder eines ranghöheren Vorgesetzten des Arbeitnehmers
Da das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss, um den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern, werden ganz spezielle Zeugnisformulierungen verwendet. Positives wird durch Zeitpronomen wie etwa „stets", „jederzeit" oder „immer" oder aber Superlativen hervorgehoben. Negatives wird durch die Betonung von Selbstverständlichkeiten oder Verwendung passiver Verben („hatte erledigt" statt „erledigt") verdeutlicht.
Praxis-Tipp
Möchte der Arbeitnehmer in seinem Arbeitszeugnis eine Bewertung besser als ein „befriedigend", ist er für die Gründe im Streitfall darlegungs- und beweispflichtig. Will der Arbeitgeber eine schlechtere Note als „befriedigend" geben, muss er dies darlegen und beweisen. Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht zu einer Schlussformel verpflichtet.
Arbeitszeugnis: Formulierungen und Zeugnissprache
Bei der (zusammenfassenden) Leistungsbeurteilung haben sich in der Praxis bestimmte standardisierte Notenschlüssel hinsichtlich der Zeugnissprache entwickelt.
Sehr gute Leistungen
„...hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt ..."
„... im Ergebnis werden die Leistungen mit sehr gut beurteilt ..."
Gute Leistungen
„...hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt ..."
„... im Ergebnis werden die Leistungen mit gut beurteilt ..."
Befriedigende Leistungen
„...hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt ..."
„... im Ergebnis werden die Leistungen mit befriedigend beurteilt ..."
Ausreichende Leistungen
„...hat die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt ..."
„... im Ergebnis werden die Leistungen mit ausreichend beurteilt ..."
Mangelhafte Leistungen
„...hat die übertragenen Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt ..."
„... im Ergebnis entsprachen die Leistungen nicht unseren Anforderungen, werden aber nicht als unzureichend beurteilt ..."
Ungenügende Leistungen
„...hat sich bemüht, die übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen ..."
„... im Ergebnis werden die Leistungen als unzureichend beurteilt ..."
Hier kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen
Hat der Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse oder - wie in machen Tarifverträgen formuliert „triftige Gründe" - für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, muss der Arbeitgeber ein solches ausstellen. Typische Fälle für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis sind etwa
- Arbeitsunterbrechung aufgrund von Erziehungsurlaub, Wehr- oder Zivildienst
- Ausweitung oder Verringerung der bisherigen Tätigkeit
- bevorstehende Kündigung, ggf. nach vorheriger Abmahnung
- bevorstehender Betriebsübergang
- Bewerbung um eine neue Stelle
- Fort- und Weiterbildung
- Stellung eines Darlehensantrags durch den Arbeitnehmer
- Übernahme eines neuen Aufgabenfelds
- Versetzung
- Wechsel des Vorgesetzten
Praxis-Tipp
Kein Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht, wenn der Arbeitnehmer erst kürzlich ein solches erhalten hat oder regelmäßig fordert.
Wie Arbeitnehmer bei Zeugnissen klagen können
Wird das Zeugnis nicht erteilt, kann der Arbeitnehmer dessen Ausstellung - notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung - beim Arbeitgeber einklagen. Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeiter mit seiner Beurteilung im qualifizierten Zeugnis nicht einverstanden ist. In all diesen Fällen kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber sogar Schadensersatz fordern, wobei der Schaden vom Mitarbeiter aber konkret dargelegt und bewiesen werden muss.
Vorsicht!
Der Anspruch ist nach zehn Monaten verwirkt
Der Zeugnisberichtigungsanspruch des Arbeitnehmers verwirkt nach zehn Monaten, kann also dann nicht mehr durchgesetzt werden.
Muster-Arbeitszeugnis: Beispiele von A bis Z
A, B, C
Qualifiziertes Zeugnis für Abteilungsleiter
Einfaches Zeugnis Bürogehilfin
Qualifiziertes Zeugnis für Trainees und Azubis: Traineezeugnis als Diplom-Betriebswirt
Qualifiziertes Zeugnis für CNC-Dreher
D, E, F
Qualifiziertes Zeugnis für Dreher
Qualifiziertes Zeugnis in Sonderfällen: Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens
Qualifiziertes Zeugnis für Filialleiter
G, H, I
Qualifiziertes Zeugnis für Geschäftsführer
Qualifiziertes Zeugnis für Trainees und Azubis: Zeugnis als Hauswirtschaftsleiter
Qualifiziertes Zeugnis für Trainees und Azubis: Ausbildungszeugnis zum Industriekaufmann
Qualifiziertes Zeugnis für Industriemeister
Qualifiziertes Zeugnis für Installateur
J, K, L
Qualifiziertes Zeugnis für kaufmännischen Angestellten
M, N, O
Qualifiziertes Zeugnis für Monteur in der Produktion
P, Q, R
Qualifiziertes Zeugnis für Pflegedienstleitung
Qualifiziertes Zeugnis in Sonderfällen: Kündigung durch den Arbeitgeber in der Probezeit
Qualifiziertes Zeugnis für Produktionshelfer
Qualifiziertes Zeugnis für Produktionsschlosser
Qualifiziertes Zeugnis für Projektleiter
S, T, U
Qualifiziertes Zeugnis Sachbearbeiter Auftragsabwicklung
Qualifiziertes Zeugnis für Schreibkraft
Qualifiziertes Zeugnis für Sekretärin
Qualifiziertes Zwischenzeugnis System-Techniker
Qualifiziertes Zeugnis für Telefonistin
V, W, X
Qualifiziertes Zeugnis für Verkäuferin
Qualifiziertes Zeugnis für Trainees und Azubis: Volontariatszeugnis zum Redakteur
Y, Z
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