Beabsichtigte Übernahme eines Azubis gilt als Befristungsgrund
Beabsichtigt ein Arbeitgeber die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung, kann das als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtfertigen.
Der Fall aus der Praxis
Nach ihrem letzten Arbeitstag erhob eine bei der Bundesagentur für Arbeit befristet beschäftigte Arbeitnehmerin Entfristungsklage. Sie gab an, dass entgegen des vereinbarten Befristungsgrundes keine Auszubildende auf ihre ehemalige Arbeitsstelle gesetzt worden sei. Das Arbeitsgericht (ArbG) in erster Instanz gab der Arbeitnehmerin teilweise Recht, stellte aber nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses fest. Deshalb legte sie Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg ein.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg. Das Gericht änderte das Urteil der ersten Instanz ab und wies die ursprüngliche Klage der Beschäftigten ab. Zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses habe ein sachlicher Grund vorgelegen, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liege ein solcher sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt. Zwar sei der Sachgrund nicht in der Aufzählung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 TzBfG enthalten. Dies sei aber unbeachtlich, weil die Aufzählung – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergebe - nicht abschließend sei.
Der Befristungsgrund der geplanten Übernahme eines Azubis entspreche den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG und sei den dort genannten Sachgründen von seinem Gewicht her gleichwertig. Der Arbeitgeber sei nach § 25 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte auch verpflichtet gewesen, alle Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung in ein auf 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen (LAG Nürnberg, Urteil vom 02.03.2011, Az.: 2 Sa 307/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Als Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses reicht es aus, dass irgendeine Beschäftigungsmöglichkeit für einen Auszubildenden vorgehalten werden sollte. Dem Arbeitgeber bleibt es vorbehalten, die Arbeitsorganisation und somit die Zuweisung zu einzelnen Tätigkeiten auf die verschiedenen Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts umzustrukturieren. Auf welchem speziellen Posten der Auszubildende eingesetzt wird, ist dabei unerheblich.
Gesetz nennt acht Befristungsgründe
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, vor wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Befristeter Arbeitsvertrag ist nur in Schriftform wirksam
Beachten Sie, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 4 BetrVG der Schriftform bedarf. Mit anderen Worten ist ein mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis auf Zeit unwirksam, § 16 Satz 1 BetrVG und es kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
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