Befristung unwirksam - Initialen sind keine gültige Unterschrift
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Demnach können Vereinbarungen mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Bei der Befristung von Arbeitsverträgen verlangt das Gesetz jedoch die Einhaltung der Schriftform.
Der Fall aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin war auf Basis eines bis zum 31.12.2008 befristeten Arbeitsvertrags bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Der Vertragstext enthielt unter der Angabe „im Auftrag“ den Schriftzug eines Geschäftsführers der BA. Dieser bestand aus zwei durch einen Punkt getrennte, offene Haken, wobei der Punkt so tief gesetzt war, dass die beiden Haken wie die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erschienen. Die Mitarbeiterin war der Auffassung, dass die Befristung sachlich nicht gerechtfertigt war, und verlangte deshalb mit ihrer Klage, der sie eine Kopie des Arbeitsvertrags beilegte, die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 beendet worden ist.
Das sagt der Richter
Die Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gerichts ist die Befristungsabrede nichtig, weil sie entgegen § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht von einem Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet worden war. Zwar sei der befristete Arbeitsvertrag mit dem Schriftzug des Geschäftsführers versehen, es sei jedoch nicht erkennbar, dass es sich hierbei um dessen Unterschrift handelt. Der Schriftzug erinnere allenfalls an die Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners. Diese stellten jedoch als Namenskürzel gerade keine Unterschrift i. S. d. § 126 Abs. 1 BGB dar. Der Berücksichtigung des Mangels der Schriftform stehe auch nicht entgegen, dass die Mitarbeiterin die Einhaltung der Schriftform in der ersten Instanz nicht thematisiert hatte. Die Arbeitnehmerin habe bereits dadurch, dass sie eine Kopie des Arbeitsvertrags mit ihrer Klageschrift zur Akte gereicht hat, die Formwirksamkeit der getroffenen Befristungsabrede zur gerichtlichen Überprüfung gestellt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, Az.: 6 Sa 2345/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Während unbefristete Arbeitsverträge keiner besonderen Form bedürfen, müssen befristete Arbeitsverträge zu ihrer Gültigkeit schriftlich abgeschlossen werden. Erforderlich ist dabei die eigenhändige Namensunterschrift der Vertragsparteien. Die Unterschrift soll den Aussteller der Urkunde bzw. des Vertrages erkennbar machen und die Echtheit der Urkunde garantieren.
So muss die Unterschrift erfolgen
Grundsätzlich sollte der Begriff Unterschrift wörtlich genommen werden. Erforderlich ist deshalb, dass der Namenszug die Erklärung räumlich abschließt. Der Nachname reicht aus. Hinsichtlich der Leserlichkeit hat die Rechtsprechung schon in früheren Entscheidungen strenge Anforderungen aufgestellt. So ist es erforderlich, dass der Schriftzug auf die Identität des Unterschreibenden schließen lässt, einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die Formvorschrift gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit zur Folge hat. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag bedeutet dies, dass trotz der beabsichtigten Befristung das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, § 16 S. 1 TzBfG.
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