Aufhebungsvertrag – Vermeiden Sie die Befristungsfalle
Der einfachste Weg, sich von einem Mitarbeiter zu trennen, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Neben der Schriftform müssen Sie hier aber auch unbedingt beachten, dass die jeweiligen vertraglichen Regelungen nicht auf eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses schließen lassen.
Der Fall aus der Praxis
Ein Arbeitgeber schloss im Zuge eines Personalabbaus mit einer Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag, der den Wechsel der Arbeitnehmerin in eine Transfergesellschaft bestimmte. Außerdem wurde die Zahlung einer Abfindung und die Erteilung eines Zeugnisses geregelt. Zudem enthielt der Vertrag eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis nach Ablauf eines Jahres beendet sein sollte. Die Mitarbeiterin war der Meinung, dass es sich bei der Vereinbarung nicht um einen Aufhebungsvertrag, sondern um eine unzulässige nachträgliche Befristung des Arbeitsvertrages handele.
Das sagt der Richter
Ihre Klage vor dem Arbeitsgericht war erfolglos. Der Aufhebungsvertrag überschreite zwar durch die lange Dauer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist erheblich und sei daher einer Befristung, für die man eigentlich einen sachlichen Grund benötige, sehr ähnlich. Der Vertrag enthalte aber zahlreiche Regelungen, wie bspw. die Abfindung, die üblicherweise anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses getroffen würden. Insgesamt handele es sich daher um einen Aufhebungsvertrag und nicht um eine nachträgliche Befristung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2007, Az.: 6 AZR 286/06).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, sollten Sie grundsätzlich aufpassen, dass Sie mit dem Beendigungszeitpunkt die Kündigungsfrist nicht zu weit überschreiten. Ansonsten könnte der Vertrag als nachträgliche Befristung ausgelegt werden. Ist aus betrieblichen Gründen aber noch eine über die Kündigungsfrist hinausreichende Beschäftigung des Arbeitnehmers notwendig, sollten Sie Regelungen aufnehmen, die im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen häufig vereinbart werden.
Heißer Tipp
Nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss der Aufhebungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden, sonst ist er unwirksam. Dies bedeutet, dass beide Parteien dieselbe Urkunde im Original unterschreiben müssen. Eine Unterschrift auf einer bloßen Kopie, z. B. auf einem Fax, ist nicht ausreichend.
Checkliste zum Download
Hier geht's zur Checkliste: Wichtige Punkte für Ihren Aufhebungsvertrag
- Kommentieren
- 9831 Aufrufe