Arbeitnehmerdatenschutz – Mit diesen 7 Grundsätzen halten Sie sich den Rücken frei
Arbeitnehmerdatenschutz ist derzeit in aller Munde. Skandalberichte über große Unternehmen wie Lidl, Daimler, Drogeriemarkt Müller und sogar die Deutsche Bahn machen dies mehr als offenkundig. Beschäftigte dieser renommierten Firmen wurden intern systematisch bespitzelt, ausgehorcht und beobachtet. Der erlittene Imageschaden für die Unternehmen ist enorm - vom Vertrauensverlust unter den Mitarbeitern einmal ganz abgesehen. Ursächlich dafür ist, dass der Arbeitnehmerdatenschutz bisher nur lückenhaft gesetzlich geregelt wurde. Ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist mehr als überfällig.
Versteckspiel bei Datenschutznormen
Selbstverständlich bestehen auch jetzt schon Rechtsgrundlagen, die sich auf den Schutz von Arbeitnehmerdaten beziehen. Allerdings sind diese in den verschiedensten Gesetzen versteckt. Dies macht es selbst Fachleuten schwer, sich hier zurechtzufinden. Entscheidende Regelungen finden Sie z. B. hier:
- Bundesdatenschutzgesetz
- Landesdatenschutzgesetze
- Teledienstedatenschutzgesetz
- Grundgesetz (Allgemeines Persönlichkeitsrecht Artikel 2 Absatz 1)
- Telekommunikationsgesetz
- Betriebsverfassungsgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- EU-Richtlinie zum Arbeiternehmerschutz
- BGB (Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Expertenrat
Auch abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sowie individuelle Arbeitsverträge können eine wichtige rechtliche Grundlage bezüglich des Datenschutzes darstellen!
Im Großen und Ganzen sind Sie zusätzlich darauf angewiesen, sich vor allem an der einschlägigen Rechtsprechung zu orientieren. Diese ist jedoch notwendigerweise lückenhaft und im Einzelfall nur schwer zu erschließen.
Checkliste zum Download
Prüfen Sie anhand unserer Checkliste: Rechtssicherer Umgang mit Mitarbeiterdaten, ob das Thema Arbeitnehmerdatenschutz bei Ihnen bisher zu kurz kommt.
Wichtige Grundsätze für den Arbeitnehmerdatenschutz in Ihrem Unternehmen
Damit Sie sich jetzt nicht in den einzelnen Gesetzen verirren müssen, haben wir Ihnen die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an die jetzt schon verpflichtende Beachtung des Datenschutzes zusammengestellt.
Grundsatz 1
Personenbezogene Daten des Beschäftigten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich oder sonst gesetzlich vorgeschrieben ist.
Grundsatz 2
Die Datenerhebung sollte grundsätzlich beim Beschäftigten selbst, und nicht durch Drittquellen erfolgen.
Grundsatz 3
Personenbezogene Beschäftigtendaten dürfen nur für den Zweck, für den sie erhoben worden sind, verwendet werden. Daten, die für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind, sind zu löschen.
Grundsatz 4
Eine Weitergabe der Daten ist nur an die dafür vorgeschriebenen gesetzlichen Adressaten (Sozialversicherungsträger etc.) zulässig.
Grundsatz 5
Beschäftigte sind umfassend darüber zu informieren, welche Daten zu welcher Zeit, auf welche Weise und zu welchem Zweck über sie erhoben sowie in welcher Art und Weise ausgewertet werden.
Grundsatz 6
Der Beschäftigte hat ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht bezüglich der über ihn gespeicherten Daten.
Grundsatz 7
Die Nutzung von E-Mail und Internetdiensten am Arbeitsplatz ist entweder durch Arbeitsvertrag, Arbeitgeberanweisung oder Betriebsvereinbarung klar geregelt.
Wenn Sie diese Grundsätze klar beherzigen und eindeutig befolgen, sind Sie beim Thema Datenschutz regelmäßig auf der sicheren Seite.
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