BAG: Stellenausschreibungen sind altersneutral zu gestalten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird.
Der Fall aus der Praxis
Ein 1958 geborener Volljurist bewarb sich auf eine Stellenanzeige eines Verlages. Dieser suchte für seine Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljurist/ Volljuristin". Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der abgelehnte Bewerber verklagte den Verlag daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25.000 € und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts wegen Altersdiskriminierung.
Das sagt der Richter
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass Arbeitgeber Stellen altersneutral ausschreiben müssen, wenn die Stelle keine bestimmten Altersanforderungen mit sich bringt. Die unzulässige Stellenausschreibung sei als Indiz dafür anzusehen, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Ein Jahresgehalt als Schadensersatz stehe ihm jedoch nicht zu, da er nicht nachweisen konnte, dass er ohne Diskriminierung die Stelle bekommen hätte. Eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts sei angemessen (BAG, Urteil vom 19.08.2010, Az.: 8 AZR 530/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Arbeitgeber sollten sich unbedingt mit den Fallstricken des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beschäftigen. Denn diese lauern bereits im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses. Insbesondere bei Stellenausschreibungen kann die Kostenfalle zuschnappen.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass der gesamte Text der Stellenausschreibung neutral formuliert ist. Denn der Grundsatz der Neutralität gilt nicht nur hinsichtlich des Geschlechts eines Bewerbers, sondern bezieht sich auf alle in § 1 AGG genannten Kriterien. Unbedingt vermieden werden sollte es, die Ausschreibung auf eine bestimmte Altersgruppe einzuschränken. Eine solche Einschränkung ist nur dann zulässig, wenn das persönliche Merkmal des Alters eine wesentliche Anforderung an den Arbeitsplatz darstellt.
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Kommentare
Noch ein Guttenberger !!!
Die Bundeswehr sucht nur " j u n g e L e u t e ", - s. Bundeswehr - freiwilliger Wehrdienst.
das Urteil des 'Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Stellenausschreibung grundsätlcih gegen das Alterskriminierungsverbot verstößt - gilt halt nur für die vielen "Anti-Guttenberger"!!!
Viele Grüße
Ihr Anti-Gutenberger aus Reutlingen