Ausgleichsabgabe - Schwerbehinderte Mitunternehmer werden nicht angerechnet
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze einen Schwerbehinderten beschäftigen. Das Landessozialgericht (LSG) Mainz musste jetzt, entscheiden ob eine Rechtanwalts-GbR einen schwerbehinderten Partner abgabemindernd ansetzen darf.
Der Fall aus der Praxis
Ein Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beantragte für einen ihrer Sozien die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen, nachdem bei diesem die Schwerbehinderung anerkannt worden war. Das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es an, dass nur Arbeitgeber angerechnet werden können, die natürliche Personen seien. Sei der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personenmehrheit sei eine Anrechnung nach § 75 Abs. 3 SGB IX nicht möglich. Der hiergegen erhobene Widerspruch und die vor dem Sozialgericht (SG) Mainz erhobene Klage blieben erfolglos. Gegen das Urteil des SG hat die Sozietät Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinlandpfalz erhoben.
Das sagt der Richter
Ohne Erfolg – das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als GbR organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB IX. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt sei und einem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen Person sei sachlich gerechtfertigt. Bereits die Berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitgebers stelle einen Ausnahmefall dar. Dies sei aber durch die Intention des Gesetzes, die Beschäftigung schwerbehinderten Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, Az.: L 1 AL 115/08).
Das bedeutet die Entscheidung
Nur der schwerbehinderte Einzelunternehmer wird auf Schwerbehindertenabgabe angerechnet. Ist der Arbeitgeber in der Form einer Personengesamtheit oder einer juristischen Person organisiert, muss die Anrechnung eines Schwerbehinderten, die Mitglied der Personengesamtheit oder Organ der juristischen Person ist unterbleiben.
Expertenrat
Prüfen Sie als Arbeitgeber, der zur Zahlung der Schwerbehindertenabgabe verpflichtet ist, ob Sie diese Abgabe nicht deutlich reduzieren können. Wenn Sie bspw. Aufträge an Werkstätten für Behinderte Menschen (WfbM) erteilen, können Sie 50 % des Rechnungsbetrages abzüglich der Materialkosten auf die Abgabe anrechnen lassen (§ 140 SGB IX). Eine für Sie passende WfbM als Dienstleister können Sie im Internetportal www.werkstaetten-im-netz.de finden.
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