Inländische Geschäftsadresse - Pflichten und Risiken durch das MoMiG verschärft
Dem Thema inländische Geschäftsanschrift kommt durch das MoMiG verstärkt Bedeutung zu. Dies liegt vor allem an der Funktion als Zustelladresse bzw. bei Erleichterung der öffentlichen Zustellung. Eine solche kann jetzt laut § 15a HGB bei juristischen Personen bereits dann erfolgen, wenn der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift möglich ist und keine andere Anschrift bekannt ist.
Fehlende Aktualisierung der Anschrift kann gefährlich werden
Was für die Verfolgung von verschwundenen oder beerdigten Gesellschaften von Nutzen ist, kann für alle anderen Gesellschaften von Nachteil sein, wenn sie ihre Geschäftsanschrift im Register nicht aktualisiert haben. Die öffentliche Zustellung durch einen angeblichen Gläubiger wird nur in den seltensten Fällen zur Kenntnis gelangen und kann somit dazu führen, dass Rechte der Unternehmen nicht ausgeübt werden, verfristen oder verfallen.
Expertenrat
Als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Überprüfen Sie deshalb immer Ihre beim Register gemeldete Geschäftsadresse. Nach Ablauf der Übergangsfrist zum 31.10.2009 trägt ansonsten das Register von Amts wegen ohne eigene Prüfung möglicherweise veraltete Adressen als inländische Geschäftsanschrift und damit als Zustelladresse ein.
Kapitalgesellschaften sind anmeldepflichtig
Die Verpflichtung zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift trifft
- Kaufleute (§ 29 HGB),
- offene Handelsgesellschaften (§ 31 HGB),
- Kommanditgesellschaften (§ 106 HGB),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG)
- Aktiengesellschaften (§ 37 Abs. 3 Nr. 1 AktG) sowie
- Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland (§§ 13, 13d ff HGB).
Vorsicht
Die Eintragungspflicht kann mit einem Zwangsgeld bis 5.000 € durchgesetzt werden. Dabei wird das Zwangsgeld immer gegen die natürliche, und nicht gegen die juristische Person (bspw. GmbH) verhängt. Entscheidend ist dabei, wer der gesetzliche Vertreter ist – und nicht wem die Vertretungsbefugnis durch Rechtsgeschäft übertragen wurde.
Adresse darf vom Satzungs- oder Verwaltungssitz abweichen
Die Einführung des MoMiG bewirkt, dass jetzt eine inländische Geschäftsanschrift der GmbH und deren Änderung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann, die weder mit dem Satzungssitz noch mit dem Verwaltungssitz identisch sein muss. Auch Verwaltungs- und Satzungssitz brauchen ausdrücklich nicht mehr übereinstimmen. So wird es Ihnen leichter gemacht, den Verwaltungssitz Ihrer GmbH bzw. AG gegebenenfalls problemlos ins Ausland zu verlegen. Ursächlich dafür ist die Streichung der bisherigen § 4a Abs. 2 GmbHG bzw. § 5 Abs. 2 AktG.
Vorsicht
Die Änderung betrifft nur die Verlegung des Verwaltungssitzes. Beschließen die Gesellschafter eine Satzungssitzverlegung ins Ausland, gilt dies wie bisher als Auflösungsbeschluss. Daran ändert auch die neueste Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit nichts.
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