GmbH-Gesellschafterliste – Hier drohen neue Gefahren für Geschäftsführer und Gesellschafter
Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts) verschafft der Gesellschafterliste der GmbH künftig wesentlich größere Bedeutung. Schon bisher diente die Liste dem Interesse des Rechtsverkehrs am aktuellen Gesellschafterstand der GmbH und sollte durch
- die Pflicht zur Einreichung durch die Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 GmbHG) sowie
- die den Notaren auferlegte Pflicht bezüglich der Veränderungsanzeige bei Beurkundungen (§ 40 Abs. 2 GmbHG)
einen nachvollziehbaren Stand behalten. Da es vielen Gesellschafterlisten aber an Aktualität mangelte, hat der Gesetzgeber schon bei der Handelsrechtsreform eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht für Geschäftsführer ins Gesetz aufgenommen (§ 40 Abs. 2 GmbHG a.F.).
Anforderungen an Geschäftsführer steigen
Obwohl jetzt die Verpflichtung zur Erstellung einer Gesellschafterliste in den Fällen notariell beurkundeter Übertragungen den Notaren überlassen wurde, bleiben zahlreiche Fälle einer ausschließlichen Verantwortung des Geschäftsführers – z. B. bei der Einziehung von Geschäftsanteilen oder bei Gesamtrechtsnachfolgen im Gesellschafterbestand. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei den Gesellschaftern, während die Notare den Veränderungsnachweis führen und mit dem Inhalt der letzten beim Handelsregister eingereichten Fassung abgleichen müssen.
Vorsicht
Aufpassen: Bei der Gesellschafterliste müssen Sie jetzt alle Geschäftsanteile fortlaufend nummerieren (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)!
Checkliste zum Download
Was alles in Liste gehört, sehen Sie anhand der Checkliste: GmbH-Gesellschafterliste.
Gutgläubiger Erwerb gefährdet Geschäftsführer
Hinsichtlich der bereits vorher bestehenden Haftung von Geschäftsführern enthält das neue GmbH-Recht in Bezug auf die Gesellschafterliste einen entscheidenden Punkt. Das MoMiG erlaubt nämlich erstmals einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen vom Nichtberechtigten (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Jetzt wird derjenige, der einen Geschäftsanteil im Vertrauen auf die Richtigkeit der Gesellschafterliste erwirbt, rechtlich geschützt. Der Gesetzgeber will damit vor allem bei Unternehmenskäufen die zum Teil sehr aufwendigen Prüfungen der Anteilshistorie vereinfachen. Umgekehrt kann der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen in seiner Konsequenz aber einen endgültigen Verlust des Geschäftsanteils beim wirklichen Gesellschafter nach sich ziehen.
Expertenrat
Da ein gutgläubiger Erwerb nur aufgrund einer fehlerhaften Gesellschafterliste möglich ist, kann hier für Sie als Geschäftsführer eine Schadensersatzpflicht in Betracht kommen – nämlich dann, wenn Sie die fehlerhafte Liste zu verantworten haben.
Selbstverständlich kann die fehlerhafte Gesellschafterliste auch dem berechtigten Gesellschafter zuzurechnen sein. Dies ist dann der Fall, wenn dieser die Rückabwicklung einer Anteilsabtretung nicht bei der Gesellschaft anzeigt oder im Fall eines anhängigen Prozesses keinen Widerspruch gegen die Gesellschafterliste einlegt. Hier kann es laut § 3 Abs. 3 EGGmbHG bereits ab 01.05.2009 zum gutgläubigen Erwerb eines Dritten kommen. Ein Gesellschafter, der seine fehlende Eintragung in der Gesellschafterliste nicht umgehend rügt und korrigiert, kann Gefahr laufen, seinen Anteil zu verlieren.
Hinweis
Durch die Übergangsregelung in § 3 Abs. 3 EGGmbHG wird übrigens festgelegt, dass als Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb auch vor dem Inkrafttreten des MoMiG eingereichte Gesellschafterlisten herangezogen werden können!
Behalten Sie Veränderungen beim Gesellschafterkreis im Auge
Sowohl Ihnen als Geschäftsführer, aber auch als Gesellschafter einer GmbH ist dringend zu empfehlen, die Gesellschafterliste nicht nur bei der nächsten Bestandsveränderung im Gesellschafterkreis, sondern grundsätzlich immer auf einem überprüfbaren Stand zu halten.
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