Kampf um lukrative Mandate: So läuft die Bestellung zum Insolvenzverwalter
Eine Bewerbung um das Amt als Insolvenzverwalter darf nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der Bewerber über kein Büro vor Ort verfügt und deshalb zu befürchten steht, dass er Aufgaben an Dritte delegiert. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.
Der Fall aus der Praxis
Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht beantragte beim Amtsgericht (AG) Düsseldorf, in die für diesen Bezirk maßgebliche Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter mit aufgenommen zu werden. Insbesondere wollte er künftig an der Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen mitwirken. Ein eigenes Büro stand ihm in der Nähe nicht zur Verfügung, allerdings unterhielt er Niederlassungen an mehreren anderen Standorten in Deutschland. Trotzdem wurde er abgelehnt. Eine zeitnahe Erreichbarkeit und daher persönliche Betreuung durch den Antragsteller sei nicht gewährleistet, so die Begründung der Amtsrichter. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Beschwerde ein.
Das sagt der Richter
Mit Erfolg, denn die Ablehnung erfolgte nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht. Über den Antrag müsse deshalb erneut entschieden werden. Die Richter führten aus, dass eine pauschale Zurückweisung aufgrund der Gefahr, dass eine persönliche Bearbeitung durch den Antragsteller bei einer Vielzahl von zu bearbeitenden Insolvenzverfahren technisch nicht möglich sei, rechtsfehlerhaft sei. Zwar bilde eine höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung ein entscheidendes Kriterium. Allerdings sei gerade bei umfangreichen und arbeitsintensiven Unternehmensinsolvenzen eine der Unterstützung dienenden Aufgabendelegation an vertrauensvolle Mitarbeiter nicht zu vermeiden und im Einzelfall sogar erforderlich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: I-3 VA 1/09).
Das bedeutet die Entscheidung
Im Rahmen der zu treffenden Auswahl wird derjenige Bewerber privilegiert, der nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Insolvenzrichters speziell für das Amt des Insolvenzverwalters im jeweiligen Einzelfall am besten geeignet ist.
Checkliste erleichtert Auswahl
Insolvenzverwalter müssen ein Mindestmaß an beruflicher Geeignetheit vorweisen. Die etwas schwammige Vorgabe findet sich in § 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Danach muss es sich um eine unabhängige natürliche Person handeln, die geschäftskundig und geeignet ist, den Anforderungen an dieses Amt zu genügen.
Allerdings sind die näheren Anforderungen der genannten Kriterien umstritten. Deshalb hat sich der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte, ein freiwilliger Zusammenschluss von Insolvenzrichtern und Rechtspflegern, zusammengesetzt und eine Checkliste erstellt, um die Qualifikation eines Verwalters besser beurteilen zu können.
Checkliste zum Download
Einen Auszug in vereinfachter Form finden für Sie in unserer Checkliste.
Checkliste Auswahlkriterien Insolvenzverwalter
Keine Delegation der Verantwortung
Ein wichtiges Kriterium ist darüber hinaus, dass die Verantwortung für die Insolvenzverwaltung durch den Insolvenzverwalter selbst übernommen wird und nicht ausschließlich durch beauftragte Mitarbeiter erfolgt.
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