Vorsicht – Abbuchungsaufträge in AGBs sind unzulässig
Bargeldloser Zahlungsverkehr ist aus unserem Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Warum für Sie der Unterschied zwischen Einzugsermächtigungsverfahren und Abbuchungsverfahren so wichtig ist, zeigen wir Ihnen anhand einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Fall aus der Praxis
Der Betreiber eines Sportstudios verwendete in seinen allgemeinen Vertragsformularen folgende Klausel: "Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen." Unter diese Klausel sollte der Kunde seine Konto- und Bankdaten eintragen.
Ein Verbraucherverband hielt diese Lastschriftklausel für unwirksam, da sich aufgrund der Verwendung des Wortes "abzubuchen" aus Sicht des Kunden eine Verpflichtung und Zustimmung ergebe, am sogenannten Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen. Eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den Verbraucher aber unangemessen und sei daher rechtswidrig. Die darauf erhobene Klage wurde allerdings sowohl vom Land- wie auch vom Oberlandesgericht abgewiesen.
Das sagt der Richter
Auch der BGH wies die Revision der Verbraucherschützer als unbegründet zurück. Die Richter entschieden, dass die Klausel wirksam sei, da es sich hier um eine einfache Einzugsermächtigung handele und der Verbraucher mitnichten zur Teilnahme am an einem Abbuchungsverfahren verpflichtet werde. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, einen Verbraucher durch eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verpflichten, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Dies gelte aber nur für aber nur für das Einzugsverfahren. Nach Ansicht der Richter kann hierbei nicht von einer unangemessenen Benachteiligung ausgegangen werden, wenn es sich einerseits um geringfügige Beträge handelt oder andererseits - wenn es um größere Summen geht - diese in regelmäßigen und gleichbleibender Höhe eingezogen wird. Mit der Verwendung des Wortes "abzubuchen" ist auf jeden Fall keine Zuordnung zum Abbuchungsauftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff werde vielmehr für grundsätzlich jede Art von Lastschriftbuchungen verwendet (BGH, Urteil vom 29.05.2008 Az.: VIII ZR 330/07).
Das bedeutet die Entscheidung
Wenn Sie als Unternehmer Lastschriftklauseln verwenden, müssen Sie zwischen dem Einzugsermächtigungsverfahren und dem so genannten Abbuchungsverfahren streng unterscheiden. Nur Ersteres ist laut ständiger Rechtssprechung in ihren AGB zulässig! Sie sollten daher dementsprechend eindeutige Formulierungen verwenden.
Abbuchungsaufträge lassen sich nicht zurückholen
AGB-Klaseln, die ein verbindliches Abbuchungsverfahren (bzw. Abbuchungsauftragsverfahren) vorsehen, benachteiligen den Verbraucher regelmäßig unangemessen. Bei dieser Art des Lastschriftverfahrens erteilt der Kunde seiner Bank im Voraus einen Auftrag im Sinne einer Generalanweisung (§§ 675 Abs. 1, 665 BGB) die vom Gläubiger eingereichten Lastschriften einzulösen. Da nach der Einlösung die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, stellt dieses Verfahren für den Kontoinhaber eine erhebliche Gefahren dar, Ein solches Verfahren darf deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht vereinbart werden kann (so auch schon der BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 Az: XII ZR 271/04).
Vorsicht
Wichtig und von rechtlich ausschlaggebender Bedeutung ist bei Lastschriftvereinbarungen, dass die von Ihnen unternehmensseits verwendete Formulierung weder bereits eine Willenserklärung ihres Kunden gegenüber der Bank, noch eine ausdrückliche Verpflichtung, derartige Abbuchungsaufträge zu erteilen, enthält!
Checkliste zum Download
Um bei Ihren AGB-Formularen auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich unsere Checkliste Wirksame AGB-Vereinbarung eines Lastschriftverfahrens ansehen.
Das Wort „abbuchen“ dürfen Sie allerdings benutzen
Mit der Verwendung des Wortes "abzubuchen" ist laut oben genannten Urteil ausdrücklich keine Zuordnung zum Abbuchungsauftragsverfahren verbunden. Dieser Begriff wird nach Auffassung der Karlsruher Richter verkehrsüblich für alle Arten einer Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet. Er beschreibt die Abwicklung bei der Bank und macht nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich den Vorgang des Einlösens der Lastschrift und die Belastung des Kontos gegenüber der Bank deutlich.
Heißer Tipp
Im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Kunden können Sie sich selbstverständlich einen Abbuchungsauftrag erteilen lassen. Diese Gruppe ist nach Auffassung des Gesetzgebers nicht so schutzwürdig wie Verbraucher – eine AGB-Kontrolle wird deshalb hier nicht vorgenommen!
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