Lärmgeplagten Nachbargemeinden eines Großflughafens steht keine Gewerbesteuer zu
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem gerade veröffentlichten Urteil entschiedenen, dass Nachbargemeinden eines Flughafens auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zusteht, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind. Im Streitfall ging es um einen Großflughafen, der in den umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen betrieb und zum Fortbestand seiner Betriebsgenehmigung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden begehrten wegen der Stationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Sie verwiesen insbesondere auf die mit der räumlichen Nähe einhergehenden Lärmbelastungen und die dadurch ausgelösten Investitionen im Gemeindebereich. Dem entsprach der BFH nicht. Zwar seien die Stationen als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen. Ein Anteil an der Gewerbesteuer stehe den Gemeinden gleichwohl nicht zu: Zum einen würden in den Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine gewerbesteuerlich relevante Zerlegung erfolgen könnte. Zum anderen reiche die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Datenübertragung per Kabel nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden sog. mehrgemeindliche Betriebstätte auszugehen. In ähnlicher Weise hatte der BFH in der Vergangenheit bereits für Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewerbesteuergesetz geändert worden; seitdem werden auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen am Gewerbesteueraufkommen beteiligt (BFH, Urteil vom 16.12.2009; Az.: I R 56/08).
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