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„Ulli“ und „ Andrea“ – Wann die Versicherung für Sturmschäden zahlen muss

9. Januar 2012

In den ersten Tagen des Januars 2012 sind die Sturmtiefs „Ulli“ und „Andrea“ über Deutschland hinweg gezogen – nicht selten wurde dadurch erheblicher Sachschaden verursacht. Geschädigte stehen damit verständlicherweise vor der Frage, wie sie sich als Verbraucher im Schadensfall verhalten sollten, um Ansprüche gegen die Versicherung geltend zu machen. Der Bund der Versicherten (BdV) hat aktuell dazu wertvolle Tipps gegeben. Wir haben Ihnen diese Informationen hier zusammengefasst.

Hilfe von der Versicherung 

Schäden durch Hochwasser kann nur in den wenigsten Fällen entschädigt werden

Die normale Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen dadurch hervorgerufenen Rückstau generell nicht auf. Das bedeutet, dass auch überschwemmte Keller mit den teilweise erheblichen Folgeschäden für Haus und Hausrat in aller Regel nicht entschädigt werden. Nur wenn eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf „Elementarschäden“ vorgenommen wurde, ist Schadenersatz möglich.

 

Aufpassen

In vielen ehemaligen „DDR-Policen“, die später von der Allianz übernommen wurden, sind Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Der BdV weist allerdings darauf hin, dass es auch bei der Elementarschadenversicherung Ausschlüsse gibt - diese zahle sie in der Regel nicht bei Schäden durch Rückstau aus der Kanalisation.

 

Potenziell Gefährdete sollten ggf. Elementarschadenversicherung abschließen

Viele Versicherungsunternehmen bieten als Ergänzung zu der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung eine erweiterte Elementarschadenversicherung an, damit können Risiken durch 

  • Überschwemmung (nicht Sturmflut oder Rückstau),
  • Erdbeben,
  • Erdsenkungen,
  • Erdrutsch sowie
  • Schneedruck und Lawinen

 

abgesichert werden.



 

 

Wichtiger Hinweis

Hauseigentümer, die eine „Unwetterversicherung“ am dringendsten benötigen, können sich in der Regel nur schwer versichern. Bei entsprechendem Risiko, dass durch die Versicherungen vor Vertragsannahme geprüft wird, ist der Elementarschadenschutz nur zu sehr hohen Beiträgen, meist aber gar nicht zu bekommen. Dies gilt sowohl für Gebäude in „gefährdeten" Regionen, als auch bei bereits erlittenen Vorschäden (gefragt wird meist nach Schäden innerhalb der letzten 10 Jahre).

 

Sturmschäden werden erst ab Windstärke 8 ersetzt

Sturmschäden sind über die Hausratversicherung bzw. Wohngebäudeversicherung generell abgesichert, wenn ein Sturm die Schadensursache bildet. Nach den Versicherungsbedingungen der Hausrat – und Gebäudeversicherung ist Sturm aber „eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8“. Damit werden Schäden am Haus, wie etwa abgedeckte Dächer, Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgefallene Bäume ersetzt. Die Versicherung muss auch für Folgeschäden zahlen – so zum Beispiel, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden.

 

Aufpassen

Den Sturm von mindestens Windstärke 8 muss grundsätzlich der Versicherungsnehmer nachweisen. Hierfür kann man sich in erster Linie der Windmessungen durch die Wetterämter bedienen.

Nach Angaben des BdV können hier allerdings Beweiserleichterungen greifen, wenn eine entsprechende Messung nicht beigebracht werden kann. Diese kommen unter folgenden Umständen zur Anwendung

  • Durch die Luftbewegung sind Schäden in der Umgebung des Versicherungsortes an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet worden.
  • Kann der Versicherungsnehmer den Sturm über eine Wetterstation nicht nachweisen, wird Sturm als Schadensursache am Dach dennoch akzeptiert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Dach regelmäßig gewartet wurde.
  • Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein.

 

Tipp

Geschädigten wird empfohlen, sich die örtliche Tagespresse von den „Sturmtagen" besorgen. In aller Regel werden bei einem gravierenden Sturm von Windstärke 8 weitere Schäden an anderen Gebäuden entstanden sein – entsprechende Berichte können als Nachweis ausreichend sein.

 

Ohne Teil- oder Vollkaskoversicherung gehen Kfz-Besitzer leer aus

Im Bereich der Autoversicherung sind Sturm- und Hagelschäden nur dann mitversichert, wenn eine Teilkaskoversicherung besteht. Die Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich auch Bestandteil der Vollkaskoversicherung.

 

Tipp

Der Teilkasko-Versicherer ersetzt den Schaden (abzüglich einer eventuell vorhandenen Selbstbeteiligung) ohne Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts.

Im Bereich der Kaskoversicherung ist auch das Risiko Überschwemmung mitversichert.

 

Aufpassen

Wer das Kfz in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung entfernt,  handelt ggf. grob fahrlässig und verliert damit seinen Versicherungsschutz oder bekommt den Schaden nur anteilig ersetzt.

Grob fahrlässig handelt auch ein Autofahrer, der trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete hineinfährt.

 

Überspannungsschäden durch Blitzschlag sind nicht versichert

Die allgemeinen Hausrat- und Gebäudeversicherungsbedingungen schließen Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, die auf Blitzschlag beruhen, ganz vom Versicherungsschutz aus. Fraglich ist, ob für während eines Gewitters beschädigte Elektrogeräte vom Versicherer Schadensersatz zu leisten ist, wenn der Blitz nicht direkt, sondern nur in unmittelbarer Nähe des Hauses einschlägt.

 

Wichtiger Hinweis

Laut Landgericht Gießen (Az. 1 S 192/94) ist ein solcher Ausschluss jedoch rechtswidrig, da der durchschnittliche Verbraucher die Einbeziehung von Überspannungsschäden durch Blitz aufgrund der derzeitigen Klausel erwarten könne.

Die Versicherungsunternehmen werden laut BdV den Ausschluss künftig klarer formulieren. Um Streitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass ein Überspannungsschutz in den Versicherungsvertrag der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ausdrücklich aufgenommen wird.

 

Fünf goldene Regeln für den Schadensfall

  1. Kommen Sie Ihrer Schadenminderungspflicht nach (das bedeutet, dass Sie alles Zumutbare tun müssen, um eine mögliche Schadenserhöhung zu verhindern).
  2. Nach einem Unwetterschaden unverzüglich den Versicherer informieren (Einschreiben mit Rückschein).
  3. Machen Sie eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände.
  4. Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos.
  5. Entsorgen Sie keinesfalls beschädigte Gegenstände ohne ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung des Versicherers.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Verbraucher, Kfz, Schaden, Versicherung, BdV, Sturmtief, Sturmschäden, Hausratversicherung, Sturm, Grundwasser, Gebäudeversicherung, Autoversicherung, Blitzschlag, Sachschaden, Schadensfall, Tipps, Versicherungsschutz, Unwetterschäden, Elementarschäden, Elementarschadenversicherung, Wohngebäudeversicherung, welche Versicherung
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