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Verkäufer muss bei Ersatzlieferung auch Ein- und Ausbaukosten übernehmen

20. Juni 2011

Kosten für Ersatzlieferung müssen grundsätzlich übernommen werden

Der EuGH hat jetzt zwei für Verbraucher wichtige Urteile zu eingebauten Produkten (Verbrauchsgüter), die fehlerhaft sind, gesprochen.

Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer grundsätzlich das Verbrauchsgut aus der Sache ausbauen, das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einbauen oder die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Das diesbezüglich anderslautende deutsche Zivilrecht, das eine Tragung der Kosten durch den Verkäufer ausschließt, gilt nicht.

 Verkäufer muss bei Ersatzlieferung auch Ein- und Ausbaukosten übernehmen auf www.business-netz.com

Zwei Fälle:

 

Fliesen hatten sichtbare Schattierungen

Herr Wittmer und die Gebr. Weber GmbH hatten einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zum Preis von 1 382,27 € geschlossen. Nachdem Herr Wittmer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. In einem von Herrn Wittmer eingeleiteten Verfahren kam der benannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5 830,57 €, die der Verkäufer nicht zahlen wollte (Rechtssache C-65/09).

 

Spülmaschine war schon beim Einbau defekt

Frau Putz und Medianess Electronics schlossen über das Internet einen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine zum Preis von 367 € zuzüglich Nachnahmekosten. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür von Frau Putz. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß.

Nachdem Frau Putz die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte Frau Putz von Medianess Electronics, dass sie nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass sie die Aus- und Einbaukosten trägt, was Medianess Electronics ablehnte (Rechtssache C-87/09).

 



Nach deutschem Recht muss Verkäufer nicht zahlen

Die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten deutschen Gerichte (BGH und Amtsgericht Schorndorf) legten die Sachen dem EuGH vor und fragten, ob das EU-Recht – hier die Richtlinie 1999/44/EG zum Kauf von Verbrauchsgütern – den Verkäufer verpflichtet, den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Gerichte betonten in diesem Zusammenhang, dass nach deutschem Recht der Verkäufer, den kein Verschulden treffe, nicht zur Vornahme dieser Handlungen oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet sei.

 

 

Das sagt der Richter

 

Kosten dürfen nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden

Der EuGH war hier anderer Meinung als das deutsche BGB und gab den Verbrauchern Recht. Er betont in seiner Entscheidung, dass der Unionsgesetzgeber durch die Richtlinie 1999/44/EG die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des für den Verbraucher gewährleisteten Schutzes machen wollte. Wenn aber der Verbraucher im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verkäufer nicht verlangen könnte, dass er den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in dieselbe Sache oder die entsprechenden Kosten übernimmt, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen. Diese hätte er nicht tragen müssen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

 

Verkäufer hat Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt

Der Umstand, dass dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts auferlegt werden, führt nach Auffassung des EuGH nicht zu einem ungerechten Ergebnis. Selbst wenn nämlich die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, hat dieser doch aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Guts die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen. Dagegen hat der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.

 

Verkäufer muss auch ohne Verschulden haften

In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen.

Diese Zusatzkosten hätten nämlich vermieden werden können, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob er nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war.

Die den Verbrauchern durch die Richtlinie verliehenen Rechte bezwecken nicht, die Verbraucher in eine Lage zu versetzen, die vorteilhafter ist als diejenige, auf die sie nach dem Kaufvertrag Anspruch erheben könnten. Sie sollen lediglich die Situation herstellen, die vorgelegen hätte, wenn der Verkäufer von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte.

 

Nationales deutsches Recht darf Abhilfe nicht verweigern

Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass die Richtlinie ausschließe, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, unverhältnismäßig wären. Die Richtlinie sehe nämlich vor, dass der Verbraucher Anspruch auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung habe, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Eine Abhilfe gilt nach der Richtlinie als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die – verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit – unzumutbar wären. Erweist sich nur eine dieser beiden Abhilfen als möglich, kann der Verkäufer die einzige Abhilfe, durch die sich der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lässt, somit nicht verweigern.

 

Bei unverhältnismäßigen Kosten ist Lieferungswert die Grenze

Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass in einer Situation, in der die Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, die Richtlinie nicht ausschließe, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten beschränkt wird.

Die Grenze sei aber bei dem Wert erreicht, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen sei. Eine solche Beschränkung lasse das grundsätzliche Recht des Verbrauchers, Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut zu verlangen, unberührt.

Zudem ist dem Verbraucher im Fall einer Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der genannten Kosten immer die Möglichkeit zu gewähren, statt einer Ersatzlieferung eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen (EuGH, Urteil vom 16.06.2011;  Az.: C-65/09 und C-87/09).

 

Das bedeutet die Entscheidung

Im Fall einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut muss der Verkäufer  

  • grundsätzlich das Gut aus der Sache ausbauen, in die es vom Verbraucher gutgläubig eingebaut wurde,
  • das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einbauen oder
  • die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen.

 

Die Kostenerstattung ist allerdings auf einen Betrag beschränkt, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist. Eine solche Beschränkung darf aber das Recht des Verbrauchers auf Erstattung dieser Kosten in der Praxis nicht aushöhlen.

 

 

Tipp: Minderung oder Rücktritt sind zulässig

Dem Verbraucher muss zudem im Fall einer Herabsetzung des Kostenerstattungsanspruchs die Möglichkeit eingeräumt werden, statt einer Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen.

 

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Verbrauchsgüter, Kosten, Lieferung, Verkäufer, EuGH, Verbraucher, Ersatzlieferung, C-65/09, C-87/09, Ein- und Ausbaukosten
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