Streitfall Online-Shopping: So funktioniert der Widerruf beim Fernabsatzvertrag
Online-Shopping per Fernabsatzvertrag: Letzte Ausfahrt Widerruf
Online-Shopping bzw. E-Commerce wird bei den Verbrauchern immer beliebter und sorgt so für einen Boom beim Versandhandel.
Die großen Online-Händler wie Amazon, Otto, Weltbild oder Zalando frohlocken, denn das Online-Geschäft hat sich nach Angaben des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels im Jahr 2012 beeindruckend entwickelt. So stieg der Umsatz um 5,9 Milliarden € oder 27 Prozent auf 27,6 Milliarden €. In diesen Zahlen nicht enthalten sind Umsätze in Höhe von 9,7 Milliarden € für digitale Güter wie Flug- und Bahntickets, Reisen und Eintrittskarten. Im laufenden Jahr rechnet der Verband mit einer Umsatzsteigerung von 21 Prozent auf 33,5 Milliarden €. Diese Zahlen belegen, dass der E-Commerce längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist.
Wichtiger Hinweis
Mit E-Commerce oder Electronic Commerce wird der Teil des elektronischen Geschäftsverkehrs bezeichnet, der den Kauf und Verkauf von Waren und Leistungen über elektronische Verbindungen umfasst. Unter den Oberbegriff E-Commerce werden alle geschäftlichen Aktivitäten subsumiert, die mithilfe elektronischer oder digitaler Medien getätigt werden, also vor allem der Handel im Internet.
Fernabsatzvertrag bildet Rechtsgrundlage für E-Commerce
Im E-Commerce gelten die allgemeinen Rechtsgrundlagen, z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch oder das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Aufgrund der Besonderheiten des Internethandels gelten aber auch spezielle Rechtsvorschriften. Die wichtigsten sind
- E-Commerce- und Fernabsatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
- Telemediengesetz (TMG)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Art. 246
- Signaturgesetz (SigG)
- Preisangabenverordnung (PAngV)
Die rechtliche Grundlage des Online-Shoppings bildet der Fernabsatzvertrag. Als Fernabsatzvertrag wird ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, bezeichnet, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie z. B. Internet, Smartphone, Tablet, Handy, Telefon, Brief oder Fax zustande kommt. Vorschriften über Fernabsatzverträge finden Sie in den §§ 312b bis 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (siehe „Das sagt das BGB“).
So funktioniert der Widerruf beim Fernabsatzvertrag
Verbraucher haben im Rahmen eines Fernabsatzvertrages ein generelles Recht, den Vertrag gemäß den §§ 312b, 355 BGB zu widerrufen. Der Gesetzgeber räumt Online-Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Der Verbraucher kann den Fernabsatzvertrag innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung durch den Verkäufer ordnungsgemäß war. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Erklärung in Textform oder die Rücksendung der Sache.
Praxistipp
Beachten Sie, dass die 14-tägige Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Unternehmer dem Kunden eine Belehrung in Textform zur Verfügung gestellt hat, die auch den Namen und die Anschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Darüber hinaus muss sie einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten. Des Weiteren muss der Online-Verkäufer die ihm obliegenden Informationspflichten nach Artikel 246 EGBGB erfüllt haben. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist im Übrigen nicht vor dem Tag des Wareneingangs beim Empfänger.
Widerruft ein Verbraucher fristgerecht den Fernabsatzvertrag, so ist grundsätzlich der Unternehmer verpflichtet, die Kosten der Warenrücksendung zu übernehmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dem Kunden diese Last aufzuerlegen, vorausgesetzt der Wert der zurückzusendenden Sache übersteigt nicht 40 €. Bei Waren mit einem Wert über 40 € können die Kosten dem Kunden nur dann auferlegt werden, wenn dieser noch keine Anzahlung geleistet hat. Die Möglichkeit der Kostenübertragung gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht.
In diesen Fällen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen
Verbraucher können nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jede Art von Fernabsatzvertrag widerrufen. So besteht kein Widerrufsrecht von Online-Käufern bei der Bestellung
- von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
- von Waren, die nach Wünschen des Kunden speziell angefertigt wurden,
- von Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden entsiegelt worden sind,
- die im Rahmen einer Versteigerung (§ 156 BGB) getätigt wird.
Vorsicht
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fallen Internetauktionen grundsätzlich nicht unter diesen Versteigerungsbegriff, d. h. dort besteht ein Widerrufsrecht.
Das sagt das BGB
§ 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
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§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
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§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuches unterrichtet hat. …
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