Neues Telekommunikationsgesetz stärkt Verbraucherrechte bei Umzug, Anbieterwechsel und Warteschleifen
Ärger beim Umzug, Anbieterwechsel oder mit Warteschleifen? Neues Telekommunikationsgesetz stärkt Verbraucherrechte
Das novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG) stärkt die Verbraucherrechte bei Umzug, Anbieterwechsel, call-by-call-Telefonaten, Warteschleifen sowie beim Mobilfunk. Die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes setzt eine EU-Richtlinie in nationales Recht um.
Verbraucher können Telekommunikationsvertrag beim Umzug mitnehmen
Bei einem Umzug können Verbraucher nun ihren Telekommunikationsvertrag (z. B. Festnetz, Internet oder Mobilfunk) ohne Änderung der Vertragslaufzeit oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen an den neuen Wohnort mitnehmen. Voraussetzung für die Mitnahme ist, dass der Anbieter die vereinbarte Leistung auch am neuen Wohnort offeriert.
Wichtiger Hinweis
Der Anbieter darf für den Mehraufwand ein Entgelt vom Kunden fordern, das jedoch nicht die Schaltung eines Neuanschlusses übersteigen darf.
Für den Fall, dass die vom Verbraucher geforderte Leistung am neuen Wohnort vom Anbieter nicht angeboten wird, hat der Kunde nach dem Telekommunikationsgesetz die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig zu kündigen.
Verbraucher darf bei Anbieterwechsel nicht länger als einen Tag offline sein
Ein Anbieterwechsel hatte häufig zur Folge, für einen längeren Zeitraum ohne Telefon- und Internetanschluss auskommen zu müssen, weil der bisherige Anbieter die Leitung abgeklemmt hatte, bevor das neue Unternehmen die Versorgung übernehmen konnte. Das neue Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass der Verbraucher bei einem Anbieterwechsel maximal einen Kalendertag ohne Telefon- und Internetanschluss sein darf. Zu diesem Zweckdarf der bisherige Anbieter die Leitung erst zu dem Zeitpunkt unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen.
Wichtiger Hinweis
Für den Fall, dass der bisherige Anbieter die Leitung des Kunden bereits gekappt und die Übernahme durch das neue Unternehmen binnen eines Kalendertages fehlschlägt, muss der alte Anbieter den Verbraucher wieder mit Telefon-und Internetanschluss versorgen. Diese Pflicht besteht nach einer Übergangsfrist ab dem 01.12.2012.
Darüber hinaus erleichtert das neue Telekommunikationsgesetz den Verbrauchern beim Anbieterwechsel die Mitnahme der Rufnummer. Telefonkunden können nun jederzeit von ihrem Anbieter verlangen, die Ihnen zugeteilte Mobilfunkrufnummer zu übertragen. Die bisherige Rechtslage gestattete dies nur nach Vertragsende. Jetzt können Sie als Verbraucher auch innerhalb der Vertragslaufzeit beantragen, dass Ihre Mobilfunknummer auf einen anderen Anbieter übertragen wird, die Vertragsbindung an den alten Mobilfunkvertrag besteht aber weiterhin. Für die Restlaufzeit muss der „alte“ Anbieter auf Verlangen des Kunden eine neue Rufnummer zuteilen.
Kostenintensive Warteschleifen bei Hotlines gehören der Vergangenheit an
Telefonkunden sollen sich künftig nicht mehr über teure Warteschleifen, z. B. bei Service-Hotlines, ärgern müssen. Häufig bleibt Verbrauchern nichts anderes übrig, als die kostspieligen Sonderrufnummern (z. B. 0900/0180) zu wählen, um die entsprechende Service-Hotline erreichen zu können. Allzu oft wird der Anrufer in einer langen Warteschleife geparkt, mit der Folge, dass ihm hohe Kosten entstehen, ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben. Das soll sich nun ändern: Künftig zahlen Verbraucher nur dann für Sonderrufnummern, wenn ihr Anliegen auch bearbeitet wird. Als Warteschleife gilt dabei die Zeitspanne ab dem Rufaufbau bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Anrufer automatisiert oder persönlich beraten wird. Zur Warteschleife zählt auch die Zeit, die bei Weiterleitungen während des Gesprächs verstreicht. Für diese Regelungen die Warteschleifen betreffend gelten folgende Übergangsfristen:
- ab 01.09.2012 gilt: Beim Anruf von Sonderrufnummern, z. B.0900 oder 0180, die pro Minute abgerechnet werden, müssen mindestens die ersten zwei Minuten der Warteschleife kostenfrei sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher vom Festnetz- oder Mobilfunkanschluss anruft.
- ab 01.06.2013 gilt: Bei Sonderrufnummern, die pro Minute abgerechnet werden, muss die Wartezeit vollständig gebührenfrei sein. Auch kostenfrei muss dann die Zeit während der Weiterleitung des Telefonats sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde vom Festnetz- oder Mobilfunkanschluss anruft.
Wichtiger Hinweis
Beachten Sie, dass diese Regelungen nicht für ortsgebundene Rufnummern (z. B. 089 für München), Rufnummern, die den ortsgebundenen Rufnummern gleichgestellt sind (z. B. 115 für die Behördenauskunft), Mobilfunknummern (z. B. 0172), vollständig entgeltfreie 0800er- Rufnummern und Rufnummern, für die ein Festpreis gilt (z. B. 29 Cent/Anruf).
Unternehmen, die eine Service-Hotline zum Festpreis anbieten, sind verpflichtet, Verbraucher zu Beginn der ersten Warteschleife über den Festpreis sowie die Dauer der Warteschleife zu informieren. Diese Pflicht betrifft im Übrigen auch diejenigen Unternehmen, deren Warteschleife kostenfrei ist.
Call-by-call-Anbieter müssen Preis ansagen
Ab dem 01.08.2012 sind call-by-call-Anbieter dazu verpflichtet - bevor das Telefonat kostenpflichtig wird - den Kunden den für das Gespräch anfallenden Minutenpreis bzw. falls zeitunabhängig abgerechnet wird, den Gesamtpreis zu nennen. Verletzt der Anbieter diese Auskunftspflicht, ist das Gespräch für den Verbraucher kostenfrei. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Abzocke durch versteckte Tariferhöhungen für Call-by-Call-Telefonate zu verhindern. Denn zahlreiche Nutzer sogenannter Billigvorwahlen tappten regelmäßig in die Kostenfalle, weil sie von Preisen ausgegangen waren, die sie z. B. im Internet gelesen hatten, die aber bereits keine Gültigkeit mehr besaßen.
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