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BGH verwirft Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten

20. Juni 2014

Bundesgerichtshof verwirft Kreditbearbeitungsgebühren

Lange Zeit kassierten Geldinstitute „Kreditbearbeitungsgebühren" von ihren Kunden. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in den Grundsatzurteilen am 13. Mai 2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) die Erhebung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten bei privaten Verbraucherdarlehen als unzulässig erklärt. Kunden haben einen Anspruch auf die Rückerstattung bereits geleisteter Bearbeitungsgebühren.

Bearbeitungsgebühren für Kredite  © Flickr Oberlandesgericht martinroell CC BY Bestimmte Rechte vorbehalten

 

Grundsatzentscheidung des BGH verbietet Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen

Kontoführungsgebühren für Darlehen und Kredite gelten seit dem BGH-Urteil vom 07. Juni 2011 (Az.: XI ZR 388/10) als abgeschafft. Seit dem 13. Mai 2014 sind nun auch vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher vom BGH für unwirksam erklärt worden.

 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschied in zwei Revisionsverfahren gegen die Essener National-Bank (Az.: XI ZR 405/12) und gegen die Postbank (Az.: XI ZR 170/13), dass die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren rechtswidrig sei. Ein ähnliches Urteil gegen gesonderte Bearbeitungsgebühren beim Abschluss eines Kreditvertrages wurde schon am 11. April 2011 (Az.: 31 U 192/10) vom Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Insgesamt acht Oberlandesgerichte (u.a. OLG Zweibrücken am 21.02.2011 - AZ.: 4 U 174/10; OLG Frankfurt am 27.07.2011 - AZ.: 17 U 59/11; OLG Düsseldorf am 04.02.2011 - AZ.: 6 U 162/10; OLG Dresden am 29.09.2011 - Az.: Az. 8 U 562/11; OLG Celle am 13.10.2011 - AZ.: 3 W 86/11) und zahllose Amts- und Landgerichte kamen zu dem Urteil, dass es unrechtmäßig sei, wenn Kreditinstitute ihre Kunden mit Bearbeitungsgebühren unangemessen benachteiligen. Ungefähr 13 Milliarden Euro wurden so von Sparkassen und Banken von 2005 bis 2013 eingetrieben.



Fortan dürfen die Geldinstitute ihre Kunden nicht mehr zusätzlich zu den Zinsen über Gebühr mit Bearbeitungsentgelten belasten. Nach Auffassung des BGH sind die Bearbeitung von Kreditanträgen und deren Prüfung Aufgabe der Banken. Kreditbearbeitungsgebühren würden kein Entgelt für eine Sonderdienstleistung darstellen, weil alle Tätigkeiten, die mit der Kreditbearbeitung verknüpft sind, im eigenen Geschäftsinteresse der Banken lägen. Die Bonitätsprüfung als ein Teil der generellen Abwicklung eines Darlehens sei außerdem von Gesetzes wegen obligatorisch. Welche Entscheidungsgründe vom BGH inzwischen in verschiedenen Rechtsstreitfällen vorgebracht wurden, können Verbraucher in den Meldungen auf Test.de nachlesen.

 

Kreditnehmer bekommen Recht auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren zugesprochen

Für Verbraucher ist jetzt klar: AGB-Klauseln in Darlehensverträgen, mit denen laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren („Kreditbearbeitungsgebühr" oder „Kreditkosten") neben den Zinsen erhoben werden, haben keine Gültigkeit.

 

Durch das BGH-Urteil haben Betroffene gute Chancen auf Regress – Darlehensnehmer, denen in der Vergangenheit Bearbeitungsentgelte berechnet wurden, haben gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch. Sie können die gezahlten Beträge zurückverlangen, die bei vielen Instituten ein bis drei Prozent des Nettodarlehens ausmachten.

 

Voraussetzung ist, dass die Kunden keinen Einfluss auf die Gebühren hatten, sie also nicht mit der Bank frei über die Bearbeitungsgebühr verhandelt haben. Den Banken drohen Rückerstattungen in Millionenhöhe, auch wenn die meisten von ihnen, wie vom Bankenfachverband betont wurde, die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte längst gestrichen haben. Die BGH-Urteile beziehen sich auf alle langfristigen privaten Verbraucher- und Konsum(raten)kredite, unabhängig davon, was mit den Darlehen finanziert wurde. Autokredite mit Bearbeitungsgebührenklauseln sind im BGH-Urteil eingeschlossen.

 

Gebühren bei Immobilien- und Unternehmenskreditverträgen fallen erst einmal nicht unter den Beschluss des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Auf viele Immobilienkredite könnte das BGH-Urteil jedoch zutreffen. Freiwillige kostenpflichtige Zusatzoptionen, die etwa im Zusammenhang mit Online-Kurzkrediten für gewisse Service-Leistungen gewählt werden können, fallen nicht unter das BGH-Urteil. Das ist beispielsweise beim Kurzkreditportal Vexcash.com der Fall, bei dem Kunden kleine Geldbeträge kurzfristig leihen können. Für die Kreditvergabe werden ausschließlich die üblichen Zinsen angerechnet, nur wenn Kunden Extra-Services wie die Express- oder Raten-Option für Sofortkredite wünschen, sind diese gebührenpflichtig.

 

Es muss allerdings geklärt werden, wann genau ältere Ansprüche verjähren. Dazu hat der BGH bisher keine Stellung bezogen. Nach Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Dabei beginnt die Frist immer mit dem Ende des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Das bedeutet entsprechend dem BGH-Urteil, dass alle Bearbeitungsentgelte, die ab dem 1. Januar 2011 gezahlt wurden, bis zum 31. Dezember 2014 zurückgefordert werden können. Aus Sicht der Kreditinstitute ist der Anspruch auf Rückerstattung verjährt, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 überwiesen wurde. Die Verbraucherzentrale NRW vertritt dagegen die Rechtsauffassung, dass gemäß Paragraph 199 Absatz 4 BGB die Maximalfrist von zehn Jahren einschlägig sei.

 

Der BGH will laut Pressemitteilung in zwei Revisionsverfahren (Az.: XI ZR 348/13 und Az.: XI ZR 17/14) am 28. Oktober 2014 eine Entscheidung zur Verjährungsfrage treffen. Sollte der Beschluss zugunsten einer zehnjährigen Verjährungsfrist gehen, würden die Erstattungsansprüche der Kunden taggenau bis 2004 zurückreichen.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Verbraucher, Kreditbearbeitungsgebühren, Verbraucherkredite, Bearbeitungsgebühren, Bearbeitungsgebühren für Kredite, Rückerstattung Bearbeitungsgebühr, XI ZR 388/10, XI ZR 348/13, XI ZR 17/14, XI ZR 405/12, XI ZR 170/13
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Kommentare

Das sollten betroffene Verbraucher auch noch wissen!

Jenny W. (nicht überprüft) am 26 Mai, 2015 - 00:20

Für Verbraucher ist es absolut von Vorteil, dass die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten weggefallen sind und das man sich diese Kreditgebühren auch noch zurückholen kann, wenn bereits ein Verbraucherkredit aufgenommen wurde. Das Problem ist nur, dass einige Banken auf Anschreiben der Verbraucher oder der Rechtsanwälte entweder gar nicht reagieren oder die rechtmäßigen Forderungen zurückweisen. Es ist leider auch so, dass es Banken gibt, die bewusst auf Zeit spielen, dann verjährt nämlich nicht der Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr, aber der Anspruch auf die darauf entfallende Verzinsung. Die Zinsen können die Rückzahlung nämlich noch einmal um bis zu 60 Prozent erhöhen.

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