Darlehen und Kredit: Gebühren für Kontoführung durch die Bank sind unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern, dass eine Klausel über die Zahlung einer Gebühr für die Führung des Darlehenskontos bei einer Bank unwirksam ist.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte das Internationale Bankhaus Bodensee (IBB) stellvertretend für die Branche verklagt. Die Bank verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt. Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht hierauf zu berufen
Der BGH hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BGH, Urteil vom 07.06.2011; Az.: XI ZR 388/10).
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