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Gericht stärkt Verbraucher: Rügepflicht für offensichtliche Mängel ist unwirksam

10. August 2012

Keine Rügepflicht – Offensichtliche Mängel müssen Verbraucher nicht mahnen

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für offensichtliche Mängel bei einem Verbrauchsgüterkauf eine zweiwöchige Rügepflicht für den Verbraucher postuliert, ist unzulässig. Eine derartige Rügepflicht zulasten des Verbrauchers weicht vom geltenden Recht ab. Dadurch werden die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt.

Keine Rügepflicht für offensichtliche Mänge 

Der Fall

Ein Versandhändler vertreibt über einen Online Shop Spielgeräte. In seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet er für den Abschluss von Fernabsatzverträgen folgende Klausel:

„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen."

Wegen der Verwendung dieser Klausel wurde der Versandhändler von einem Wettbewerber im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht (LAG) gab dem Antrag teilweise statt, wies ihn aber im Hinblick auf die genannte Klausel ab. Der Antragsteller ging in Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

 

Das sagt das Gericht

Mit Erfolg. Die Verwendung der beanstandeten Klausel verstoße gegen § 475 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), entschied das Gericht. Da die Verwendung unwirksamer AGB zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstelle, sei die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. Zwar sei eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze (siehe „Das sagt das BGB“).  
Dies bedeute jedoch nicht, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht für offensichtliche Mängel zulässig sei. Eine solche Rügepflicht zulasten des Verbrauchers weiche vom geltenden Recht ab. Damit würden Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt. Auch wenn aus einer Versäumung der Rügepflicht für offensichtliche Mängel mangels entsprechender Regelung nicht zwingend folgen möge, dass sich der Verbraucher nicht mehr auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel berufen könnte, würden seine Verbraucherrechte jedenfalls mittelbar betroffen. Der Verwender im Streitfall spekuliere erkennbar darauf, dass der Käufer die Rügeobliegenheit möglicherweise nicht kenne und deshalb verspätet rüge. Es werde zwar ausdrücklich keine dem § 377 HGB vergleichbare Sanktion dahin vereinbart, dass die Ware dann als mangelfrei gelte und der Verbraucher im Falle der unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsansprüche aus den Mängeln regelmäßig nicht mehr geltend machen kann. Ein solcher Eindruck könne aber zumindest beim Verbraucher erweckt werden, weil ihm der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist nicht einleuchten mag und weil sich der Verwender auf die fehlende Rüge berufen könnte. Damit sei die abweichende Regelung zumindest geeignet, die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einzuschränken (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12).

 



Alles Wichtige zum Verbrauchgüterverkauf

Kauft ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache, so wird dieses Rechtsgeschäft als Verbrauchsgüterverkauf im Sinne des § 474 BGB bezeichnet.

 

Wichtiger Hinweis

Der Verbrauchsgüterkauf ist verbraucherfreundlich geregelt, sodass gemäß § 475 Abs. 1 BGB ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig ist. Nur die Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich nach § 475 Abs. 3 BGB ausschließen oder beschränken. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann gemäß § 475 Abs. 2 BGB vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden.

 

In den ersten sechs Monaten muss der Verbraucher keine Mängel beweisen

Verbraucherfreundlich ist die Regelung in § 476 BGB, wonach der Verbraucher bei einem innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache, vorhanden oder angelegt gewesen ist. Das Vorhandensein des Mangels zum entscheidenden Zeitpunkt wird gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.

 

Kaufverträge unter Händlern unterliegen gesetzlicher Rügepflicht

Im Handelsrecht ist die Rügepflicht eine kaufvertragliche Obliegenheit, wenn es sich bei dem Kaufvertrag für beide Vertragsparteien um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. Zur Sicherung seiner kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte muss der Käufer bei einem Mangel der Kaufsache die Vorgaben der handelsrechtlichen Rügepflicht aus § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) beachten.

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und vorhandene Mängel unverzüglich dem Verkäufer zu melden. Unterlässt der Käufer die Untersuchung, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt mit der Folge, dass der Käufer alle seine Gewährleistungsrechte verliert. Erfüllt der Käufer seine Rügepflichten trotz Erkennbarkeit des Mangels nicht oder nicht ausreichend, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt mit der Folge, dass der Käufer mit der Geltendmachung aller vertraglichen Rechte ausgeschlossen ist. Die Lieferung gilt dann als genehmigt bzw. mangelfrei, außer, der Mangel ist erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar. In diesen Fällen ist nach § 377 Abs. 3 HGB der Verkäufer unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu informieren.

 

Das sagt das BGB

 

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

…

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

b) (Mängel)

eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)

der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist (ein Jahr).

(zurück zum Urteil)

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Rügepflicht, Verbraucher, Mangel, AGB, Verbrauchsgüterverkauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Online Shop, offensichtliche Mängel, Mängelrechte, Fernabsatzverträgen, Gewährleistungsrechte
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Kommentare

Rügefristen

Gast Kommentar (nicht überprüft) am 29 Oktober, 2016 - 16:11

Was ist jedoch bei Kaufverträgen zw. Privatpersonen?
Zum Fall: Person A kauft von Person B eine Sache. Diese wird mit einem Versandunternehmen versichert verschickt, wonach §447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf eintritt. Beim öffnen stellt Person A eine offensichtliche Beschädigung fest und informiert Person B unverzüglich, schriftlich darüber und fordert die Zurücknahme. Person B möchte sich beim Spediteur erkundigen und sich melden, was nun folgen muss. nach 10 Tagen hat Person B eine Antwort vom Spediteur und informiert Peron A, er solle die Sache beim Spediteur reklamieren. Leider ist aber in der Zwischenzeit die Rügefrist (AGB) Spediteur von 7 Tagen überschritten. Nun Geht zwar das Risiko an Peron A über, aber die Spedition möchte nur mit Person B kommunizieren, da zwischen beiden ein Liefervertrag entstanden ist. Ist diese 7 Tagesfrist der Post zulässig?
Wie lange bzw. muss Person B mit der Post streiten, um Schadensersatz zu erhalten? Muss Person A gegenüber Person B Schadensersatz fordern?

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