Kaskoschaden: Versicherter muss sich nicht auf freie Werkstatt verweisen lassen
Wohl dem, der bei einem Unfallschaden eine Vollkasko-Versicherung hat. Nicht jeder Versicherte will seinen Schaden aber tatsächlich sofort reparieren lassen, stattdessen wird auch gern auf eine finanzielle Entschädigung auf Basis eines Gutachtens (sogenannte fiktive Abrechnung) zurückgegriffen. Nicht selten stellen sich Kfz-Versicherungen bei den im Gutachten angegebenen Preisen einer Markenwerkstatt quer und verweisen auf die niedrigeren Reparaturkosten einer freien Werkstatt, wenn es um die Berechnung der Schadenshöhe geht. Der Bundesgerichtshof hat aber schon 2015 für ausreichend Klarheit in diesen Fällen gesorgt – dieses Grundsatzurteil sollte jeder Vollkasko-Versicherte kennen.
Der Fall: Versicherungsnehmer will keine Reparatur, sondern Geld
Im Ausgangsfall hatte ein Versicherter, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens verlangt. Im Gutachten wurde anhand der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand in Höhe von rund 9.400 Euro berechnet. Die Kasko-Versicherung zahlte dagegen auf Basis eines von ihr eingeholten Gutachtens nur 6.400 Euro. Dem Versicherungsgutachten lagen die Arbeitskosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Der Versicherte zog vor Gericht. Seine Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg, das zuständige Landgericht (LG) wies sie auf Berufung der beklagten Versicherung allerdings ab. Die Richter waren der Meinung, dass, soweit die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, nur die dort anfallenden Kosten als „erforderlich“ im Sinne der hier einschlägigen AKB 2008 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) zu Grunde gelegt werden dürfen.
AKB 2008 A 2.7.1 (entspricht jetzt Klausel AKB 2015 2.5.2.1)
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b.
b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.
Das Urteil: Markenwerkstatt bei neuen Fahrzeugen erforderlich
Der BGH sieht dies allerdings ganz anders. Der hier zuständige IV. Senat bestätigte zwar, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den allgemeinen Schadensersatz – bspw. für die Ersatzpflicht eines Unfallgegners - geltenden Regelungen hier nicht angewandt werden können. Der Senat entschied aber, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach kann ein Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in einer Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist. Im Regelfall kann der Versicherte diese Kosten aber auch dann verlangen, wenn es sich
1. um ein neueres Fahrzeug oder
2. um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, muss vom Versicherungsnehmer allerdings dargelegt und bewiesen werden.
BGH, Urteil vom 11.11.2015; Az.: IV ZR 426/14
Expertentipp
Hier hat der Kaskoversicherte, der seinen Schaden fiktiv abrechnen wollte, sicherlich gut daran getan, seine Ansprüche bis zum BGH durchzufechten. Manchen Versicherten sind allerdings günstige Versicherungsprämien wesentlich wichtiger – sie entscheiden sich bei der Kaskoversicherung lieber für einen Verzicht auf unbeschränkte Werkstattauswahl und profitieren von entsprechenden Beitragsnachlässen. R+V24 gibt z. B. einige Spartipps für die Autoversicherung. Im Dschungel der Autoversicherer verliert man schließlich schnell den Überblick.
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